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Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs – BinSchSiV

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1Diese Verordnung findet mit Ausnahme des § 7 keine Anwendung auf Binnenschiffe, die im Eigentum des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände stehen.
2Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes oder eines Vertrages zum Gebrauch in Anspruch genommenen Binnenschiffe.

Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25