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Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs – BinSchSiV

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(1) Der Eigentümer oder Besitzer von Umschlaganlagen in einem Hafen oder einer Umschlagstelle kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten und in bestimmten Fristen zu laden und zu löschen.

(2) Der Eigentümer, Ausrüster oder Führer eines Binnenschiffes kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung seines Binnenschiffes einen bestimmten Platz zu benutzen und eine bestimmte Höchstliegezeit einzuhalten.

(3) 1Zuständig für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Hafenbehörde oder, soweit eine solche nicht besteht, die Hafenaufsichtsbehörde.
2Besteht auch keine Hafenaufsichtsbehörde, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig.

Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25