Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 2, der §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates,
auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes die Bundesregierung:
(1) 1Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, mehr als 15 t Wasserverdrängung oder, soweit sie der Güterbeförderung dienen, mehr als 15 t Tragfähigkeit haben und auf den Bundeswasserstraßen verwendet werden, sind zu melden.
2Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die
(2) 1Meldepflichtig ist der Eigentümer, bei einem Ausrüsterverhältnis der Ausrüster des Binnenschiffes.
2Der Führer eines im Einsatz befindlichen Binnenschiffes kann die Meldung mit befreiender Wirkung für den Eigentümer oder Ausrüster abgeben.
(3) 1Die Meldung ist an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu richten.
2Sie kann bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet werden.
(1) 1Die Meldung ist für jedes Binnenschiff schriftlich, mündlich oder fernmündlich mit folgenden Angaben zu erstatten:
2
(2) 1Über die Meldung wird eine mit einer Registriernummer versehene Meldebescheinigung erteilt.
2Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3Ist die Meldung fernmündlich erstattet worden oder haben sie andere Personen als der Schiffsführer abgegeben, kann bis zum Eingang der Meldebescheinigung an Bord der Nachweis über die Meldung durch die Nennung der Registriernummer erbracht werden.
(3) Wenn und soweit dies wegen des weiteren Einsatzes des Binnenschiffes erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzelne Eigentümer oder Ausrüster verpflichten, ihr
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einzelne Personen und Personenvereinigungen sowie Einrichtungen, die Zwecken der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen dienen, insbesondere Transportzentralen, verpflichten, ihr regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über den von diesen bewirtschafteten oder erfaßten Schiffsraum nach Art, Größe, Einsatz und Standort zu erstatten.
(2) Die oberste oder höhere Verwaltungsbehörde des Landes kann einzelne Eigentümer und Besitzer von Häfen und Umschlagstellen verpflichten, ihnen oder den von ihnen bestimmten Behörden, insbesondere der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen zu erstatten über
(1) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte, in ihrem Bezirk beginnende Fahrten der Binnenschiffe, die der Meldepflicht nach § 1 unterliegen, der Erlaubnis bedürfen.
2Die Anordnung darf nur ergehen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Binnenschiffen dringend geboten ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrten
(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.
(2) 1Die Erlaubnis kann vom Eigentümer, Ausrüster oder in deren Auftrag vom Schiffsführer beantragt werden.
2Der Antrag hat die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten und die Art der Ladung und das Fahrtziel zu bezeichnen.
(3) 1Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.
2Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.
(4) 1Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung ausgestellt.
2Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt kann auch fernmündlich erteilt werden.
4In diesem Fall ist der Nachweis über die Erlaubnis durch Nennung der bei der Antragstellung mitgeteilten Erlaubnisnummer zu erbringen.
(5) Zuständig für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ein Binnenschiff, das nicht zum Verkehr zugelassen ist, insbesondere, weil es kein Schiffsattest besitzt, befristet zum Verkehr zulassen, wenn der Einsatz für Zwecke der Verteidigung dringend geboten ist und durch die Verwendung des Schiffes eine unzumutbare Gefahr für die an Bord befindlichen Personen und für die Schiffahrt nicht besteht.
(1) Der Eigentümer oder Besitzer von Umschlaganlagen in einem Hafen oder einer Umschlagstelle kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag eine bestimmte Reihenfolge einzuhalten und in bestimmten Fristen zu laden und zu löschen.
(2) Der Eigentümer, Ausrüster oder Führer eines Binnenschiffes kann verpflichtet werden, beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung seines Binnenschiffes einen bestimmten Platz zu benutzen und eine bestimmte Höchstliegezeit einzuhalten.
(3) 1Zuständig für die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Hafenbehörde oder, soweit eine solche nicht besteht, die Hafenaufsichtsbehörde.
2Besteht auch keine Hafenaufsichtsbehörde, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig.
1Diese Verordnung findet mit Ausnahme des § 7 keine Anwendung auf Binnenschiffe, die im Eigentum des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände stehen.
2Dies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des Bundesleistungsgesetzes oder eines Vertrages zum Gebrauch in Anspruch genommenen Binnenschiffe.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b, soweit § 4 Abs. 2 anzuwenden ist, und Nummer 5 die Landesbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Der erste Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dies durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Der zweite Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.