(1) 1Die Meldung ist für jedes Binnenschiff schriftlich, mündlich oder fernmündlich mit folgenden Angaben zu erstatten:
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(2) 1Über die Meldung wird eine mit einer Registriernummer versehene Meldebescheinigung erteilt.
2Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3Ist die Meldung fernmündlich erstattet worden oder haben sie andere Personen als der Schiffsführer abgegeben, kann bis zum Eingang der Meldebescheinigung an Bord der Nachweis über die Meldung durch die Nennung der Registriernummer erbracht werden.
(3) Wenn und soweit dies wegen des weiteren Einsatzes des Binnenschiffes erforderlich ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einzelne Eigentümer oder Ausrüster verpflichten, ihr