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Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs – BinSchSiV

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(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Der erste Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dies durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Der zweite Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn und soweit dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.

Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25