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Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs – BinSchSiV

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(1) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen.

(2) 1Die Erlaubnis kann vom Eigentümer, Ausrüster oder in deren Auftrag vom Schiffsführer beantragt werden.
2Der Antrag hat die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu enthalten und die Art der Ladung und das Fahrtziel zu bezeichnen.

(3) 1Die Erlaubnis kann allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden.
2Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden.

(4) 1Über die Erlaubnis wird eine Bescheinigung ausgestellt.
2Sie ist an Bord mitzuführen und den für die Kontrolle zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
3Die Erlaubnis für eine einzelne Fahrt kann auch fernmündlich erteilt werden.
4In diesem Fall ist der Nachweis über die Erlaubnis durch Nennung der bei der Antragstellung mitgeteilten Erlaubnisnummer zu erbringen.

(5) Zuständig für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25