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Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes – BierStV

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(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang.
2Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen.
3Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
4Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und

1.
der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 5 000 Hektolitern (hl) liegt oder
2.
die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.

(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn

1.
der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Bier hergestellt wird,
2.
das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Bier dient,
3.
das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird.

(4) 1In den Fällen des § 4 Absatz 5 wird die Erlaubnis erweitert.
2Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25