Biersteuerverordnung – BierStV

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1Im Sinn dieser Verordnung ist

1.
2.
EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: 2System, über das Personen, die an Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung oder an Lieferungen von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Bier mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;
3.
elektronisches Verwaltungsdokument: 3Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
4.
Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;
5.
vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument: 4Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
6.
Ausfallverfahren: ein Verfahren das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
7.
8.
Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex definierte Zollstelle;
9.

Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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