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Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes – BierStV

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1Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt wird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen.
2Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen.
3Es kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25