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Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes – BierStV

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1Bier aus Drittländern oder Drittgebieten ist in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25