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Bewertungsgesetz – BewG

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Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25