Bewertungsgesetz – BewG

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1Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt.
2Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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