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Bewertungsgesetz – BewG

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1Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet.
2Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Mittelbare Änderung durch Art. 53 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25