Bewertungsgesetz – BewG

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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1847 – 1848)



I.
Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
1.
Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich c: nicht überdeckt.
Für die Anwendung der Normalherstellungskosten (NHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.
Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2.
Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II.
Normalherstellungskosten (NHK)
Normalherstellungskosten in Euro/m2 BGF auf der Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010), einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010) sowie eines pauschalen Zuschlages für bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und sonstige Anlagen (3 %)

 Gebäudeart  Baujahrgruppe
 vor 1995  1995 – 2004  ab 2005
 1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)   695   886 1 118
 2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser   736   937 1 494
 3 Bürogebäude, Verwaltungsgebäude   839 1 071 1 736
 4 Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude 1 004 1 282 1 555
 5 Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 1 164 1 488 1 710
 6 Wohnheime, Internate, Alten-, Pflegeheime   876 1 118 1 370
 7 Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 1 334 1 705 2 075
 8 Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 1 118 1 427 1 859
 9.1 Sporthallen 1 133 1 447 1 777
 9.2 Tennishallen   814 1 040 1 226
 9.3 Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder 1 978 2 524 3 075
10.1 Verbrauchermärkte   582   742   896
10.2 Kauf- und Warenhäuser 1 066 1 360 1 633
10.3 Autohäuser ohne Werkstatt   757   968 1 277
11.1 Betriebs- und Werkstätten eingeschossig oder mehrgeschossig ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise   762   973 1 200
11.2 Betriebs- und Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise   536   680   942
12.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager   283   361   505
12.2 Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung   443   567   711
12.3 Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung   716   917 1 128
13 Museen, Theater, Sakralbauten 1 514 1 875 2 395
14 Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches   263
15 Stallbauten   422
16 Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen   623
17 Einzelgaragen, Mehrfachgaragen   500
18 Carports und Ähnliches   196
 19  Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
 20  Auffangklausel
Normalherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Normalherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.

Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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