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Gesetz über die Deutsche Bundesbank – BBankG

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1Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig.
2Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung.

Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1992 I 1782;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25