print

Gesetz über die Deutsche Bundesbank – BBankG

arrow_left arrow_right

(1) Die Deutsche Bundesbank hat die Bundesregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.

(2) Die Bundesregierung soll den Präsidenten der Deutschen Bundesbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung zuziehen.

Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1992 I 1782;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25