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Gesetz über die Deutsche Bundesbank – BBankG

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(1) 1Der Vorstand mit der Zentrale am Sitz der Bank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde.
2Die Hauptverwaltungen und Filialen haben die Stellung von Bundesbehörden.

(2) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bediensteten genießen die Vergünstigungen, die in Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten für den Bund und seine Bediensteten gelten.

(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Eintragungen in das Handelsregister sowie die Vorschriften über die Zugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern sind auf die Deutsche Bundesbank nicht anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1992 I 1782;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25