(1) Die Deutsche Bundesbank unterhält je eine Hauptverwaltung für den Bereich
(2) 1Die Hauptverwaltungen werden jeweils von einem Präsidenten geleitet, der dem Vorstand der Deutschen Bundesbank untersteht.
2Diese tragen die Bezeichnung Präsident der Hauptverwaltung.
(3) bis (5) (weggefallen)