print

Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds – AuslWBEntschG

arrow_left arrow_right

(1) Der Aussteller ist dem Entschädigungsberechtigten zu Geldleistungen verpflichtet, deren Währung, Höhe, Verzinsung und Fälligkeit sich nach den Leistungen richten, die dem Entschädigungsberechtigten bei Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich sein Feststellungsbescheid bezieht, nach dem Regelungsangebot zustehen würden.

(2) 1Sieht das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vor, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Entschädigung nach den für die Umtauschstücke geltenden Bedingungen zu leisten ist; Umtauschstücke kann der Entschädigungsberechtigte nicht verlangen.
2An die Stelle der Leistungen, die der Aussteller zum Rückkauf oder zur Auslosung von Umtauschstücken jährlich aufzubringen hat, treten Tilgungszahlungen, die der Aussteller dem Entschädigungsberechtigten jährlich zur teilweisen Tilgung des Entschädigungsanspruchs zu leisten hat; Höhe und Fälligkeit dieser Tilgungszahlungen bemessen sich nach den Bedingungen, die für die Umtauschstücke gelten.
3Ist der Aussteller berechtigt, die Umtauschstücke zu kündigen, so gilt diese Befugnis auch für die Entschädigungsansprüche.

(3) Sieht das Regelungsangebot nach Wahl des Berechtigten eine Barablösung oder die Ausgabe von Umtauschstücken vor, so sind für die Entschädigung die für die Barablösung geltenden Bedingungen maßgebend.

(4) 1Hat der Aussteller kein Regelungsangebot abgegeben, so ist er zu den Geldleistungen verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für Verpflichtungen aus Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art ergeben.
2Solange die Inhaber anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art nicht berechtigt sind, ihre Ansprüche nach § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gerichtlich geltend zu machen, ist der Aussteller zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch nicht verpflichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25