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Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds – AuslWBEntschG

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(1) 1Der Aussteller ist zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch nicht verpflichtet, wenn der Entschädigungsberechtigte für seinen Auslandsbond eine Ersatzurkunde oder eine andere Ersatzleistung auf Kosten des Ausstellers erhalten hat.
2Dies gilt nicht, wenn der Entschädigungsberechtigte die als Ersatz für seinen Auslandsbond erhaltene Leistung dem Aussteller zurückgewährt.

(2) Der Aussteller kann verlangen, daß sich der Entschädigungsberechtigte schriftlich verpflichtet, Ansprüche auf Ersatzurkunden oder andere Ersatzleistungen für seinen Auslandsbond nur gegen Rückgewähr der Entschädigungsleistungen geltend zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25