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Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds – AuslWBEntschG

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Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25