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Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds – AuslWBEntschG

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1Nach Beginn der Leistungspflicht wird durch die Anerkennung eines nach § 51 AuslWBG nachträglich angemeldeten Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus dem Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen.
2Dies gilt nicht, soweit der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 5 zurückbehalten hat.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25