(1) 1Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis genannten Arten von Auslandsbonds haben unverzüglich nach Beginn der Leistungspflicht den Entschädigungsberechtigten über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen.
2Dies gilt nicht für Leistungen, die nach § 5 Abs. 2 zu Beginn der Leistungspflicht fällig werden.
3Bei den im anliegenden Verzeichnis unter Nummer 1 bis 11 genannten Arten von Auslandsbonds gilt Satz 1 ferner nicht für Leistungen, die den Entschädigungsberechtigten nach § 4 Abs. 2, 3 für Ansprüche aus vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen zustehen.
4Soweit der Aussteller zur Erteilung von Schuldverschreibungen verpflichtet ist, entfällt seine Verpflichtung zu Geldleistungen nach § 3.
(2) 1Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 müssen zum Handel an den deutschen Börsen geeignet sein.
2Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden.
(3) 1Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 sind in sinngemäßer Anwendung der Bedingungen, die für die Umtauschstücke gelten, durch Rückkauf oder Auslosung zu tilgen; die Aufgaben der Treuhänder und Zahlungsagenten bei dem Tilgungsdienst nimmt der Aussteller selbst wahr.
2Auslosungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.