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Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds – AuslWBEntschG

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(1) Für Klagen aus Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke ist das Landgericht Berlin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25