print

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG

arrow_left arrow_right

(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.

(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26