print

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG

arrow_left arrow_right

Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

Zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26