Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG

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Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.

Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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