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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG

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(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

(2) 1Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
2Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25