Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG

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1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente.
2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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