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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG

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1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente.
2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 11 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26