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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG

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1Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden.
2Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet.
3Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
4Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.

(+++ § 68 Satz 3: Zum Beitrag vgl. die jeweilige "Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte"; ab dem Kalenderjahr 2022 vgl. die jeweilige "Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte" +++)

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25