| Erstes Kapitel | |
| Versicherter Personenkreis | |
| § 1 | Versicherte kraft Gesetzes |
| § 1a | Geltung für Lebenspartner |
| § 2 | Versicherungsfreiheit |
| § 3 | Befreiung von der Versicherungspflicht |
| § 4 | Freiwillige Versicherung |
| § 5 | Freiwillige Weiterversicherung |
| § 6 | (weggefallen) |
| Zweites Kapitel | |
| Leistungen | |
| Erster Abschnitt | |
| Leistungen zur Teilhabe | |
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| § 7 | Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe |
| § 8 | Persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen |
| § 9 | Ausschluß von Leistungen |
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| § 10 | Umfang und Ort der Leistungen |
| Zweiter Abschnitt | |
| Laufende Geldleistungen | |
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| Erster Untertitel | |
| Renten wegen Alters | |
| § 11 | Regelaltersrente |
| § 12 | Vorzeitige Altersrente |
| Zweiter Untertitel | |
| Renten wegen Erwerbsminderung | |
| § 13 | Renten wegen Erwerbsminderung |
| Dritter Untertitel | |
| Renten wegen Todes | |
| § 14 | Witwenrente und Witwerrente |
| § 14a | (weggefallen) |
| § 15 | Waisenrente |
| § 16 | Renten wegen Todes bei Verschollenheit |
| Vierter Untertitel | |
| Wartezeiterfüllung | |
| § 17 | Anrechenbare Zeiten |
| Fünfter Untertitel | |
| Rentenrechtliche Zeiten | |
| § 18 | Beitragszeiten |
| § 19 | Zurechnungszeit |
| § 20 | Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten |
| Sechster Untertitel | |
| (weggefallen) | |
| § 21 | (weggefallen) |
| § 22 | (weggefallen) |
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| § 23 | Berechnung der Renten |
| § 24 | Zuschläge oder Abschläge aufgrund eines Versorgungsausgleichs |
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| § 25 | Anpassung |
| § 26 | Verordnungsermächtigung |
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| § 27 | Zusammentreffen von Renten |
| § 27a | Renten wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst |
| § 27b | (weggefallen) |
| § 28 | Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes |
| § 29 | Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften |
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| § 30 | Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten |
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| § 31 | Ausschluß und Minderung von Renten |
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| § 32 | Anspruchsvoraussetzungen |
| § 33 | Berechnung |
| § 34 | Fälligkeit, Beginn und Änderung von Beitragszuschüssen |
| § 35 | (weggefallen) |
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| § 35a | Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung |
| Dritter Abschnitt | |
| Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft | |
| § 36 | Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen |
| § 37 | Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts |
| § 38 | Überbrückungsgeld |
| § 39 | Betriebs- und Haushaltshilfe in anderen Fällen |
| Vierter Abschnitt | |
| Rentenauskunft | |
| § 40 | Rentenauskunft |
| Fünfter Abschnitt | |
| Leistungen an Berechtigte im Ausland | |
| § 41 | Grundsatz |
| § 42 | Leistungen zur Teilhabe, Renten |
| Sechster Abschnitt | |
| Versorgungsausgleich | |
| § 43 | Interne und externe Teilung |
| Siebter Abschnitt | |
| Durchführung | |
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| § 44 | Beginn und Abschluß |
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| § 45 | Auszahlung und Anpassung |
| § 46 | Verordnungsermächtigung |
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| § 47 | Berechnungsgrundsätze |
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| § 48 | (weggefallen) |
| Drittes Kapitel | |
| Organisation und Datenschutz | |
| Erster Abschnitt | |
| Organisation | |
| § 49 | Träger der Alterssicherung der Landwirte |
| § 50 | Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse |
| §§ 51 bis 58b | (weggefallen) |
| Zweiter Abschnitt | |
| Datenschutz | |
| § 59 | Mitgliedsnummer |
| § 60 | Datenverarbeitung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse |
| § 61 | Versicherungskonto |
| § 61a | Überprüfung von Beitragszuschüssen |
| § 62 | Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung |
| § 63 | Auskünfte der Deutschen Post AG |
| § 64 | Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner |
| § 65 | Verordnungsermächtigung |
| Viertes Kapitel | |
| Finanzierung | |
| Erster Abschnitt | |
| Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht | |
| § 66 | Finanzierungsgrundsatz |
| § 67 | Lagebericht |
| Zweiter Abschnitt | |
| Beiträge und Verfahren | |
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| § 68 | Beitragshöhe |
| § 69 | (weggefallen) |
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| § 70 | Verteilung der Beitragslast und Zahlung der Beiträge |
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| § 71 | Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen |
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| § 72 | Wiederauffüllung geminderter Anrechte |
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| § 73 | Auskunfts- und Mitteilungspflichten |
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| § 74 | (weggefallen) |
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| § 75 | Erstattungsberechtigte |
| § 76 | Umfang und Wirkung |
| § 77 | Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge |
| Dritter Abschnitt | |
| Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung | |
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| § 78 | Beteiligung des Bundes |
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| § 79 | Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren |
| § 80 | Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe |
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| § 81 | (weggefallen) |
| Fünftes Kapitel | |
| Sonderregelungen | |
| Erster Abschnitt | |
| Ergänzungen für Sonderfälle | |
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| § 82 | Grundsatz |
| § 83 | Besonderheiten für das Beitrittsgebiet |
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| § 84 | Versicherungspflicht |
| § 85 | Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung |
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| § 86 | Teilhabe |
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| § 87 | Vorzeitige Wartezeiterfüllung |
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| § 87a | Regelaltersrente |
| § 87b | Vorzeitige Altersrente |
| § 87c | Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte |
| § 87d | Waisenrente |
| § 88 | Rente an frühere Ehegatten |
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| § 89 | Hinzuverdienstgrenze |
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| § 90 | Wartezeit |
| § 91 | Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte |
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| § 92 | Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen |
| § 92a | Zurechnungszeit |
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| § 93 | Berechnung der Renten |
| § 93a | Abschlag vom Rentenwert |
| Zweiter Abschnitt | |
| Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts | |
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| § 94 | Grundsatz |
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| § 95 | Leistungen zur Teilhabe |
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| § 95a | Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes |
| § 96 | Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten |
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| § 97 | Zuschlag bei Zugangsrenten |
| § 98 | Höhe von Bestandsrenten |
| § 99 | Ermittlung der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht festzustellenden Renten |
| § 99a | Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes |
| § 100 | Begrenzung der Steigerungszahl |
| § 101 | Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs |
| § 102 | (weggefallen) |
| § 102a | Allgemeiner Rentenwert für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2002 |
| § 102b | Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten |
| § 103 | Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung |
| § 104 | Höhe der Rente für frühere Ehegatten |
| § 104a | Rentenartfaktor |
| § 104b | Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten |
| § 105 | Verordnungsermächtigung |
| § 105a | (weggefallen) |
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| § 106 | Zusammentreffen von Renten mit Einkommen |
| § 106a | Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes |
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| § 107 | Beitragszuschüsse |
| § 107a | Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden |
| § 107b | Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021 |
| § 107c | Neuregelung der Ermittlung von Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2025 |
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| § 108 | Anspruch auf Rentenauskunft |
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| § 109 | Betriebs- und Haushaltshilfe sowie sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft |
| § 110 | (weggefallen) |
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| Organisation und Datenschutz | |
| § 111 | (weggefallen) |
| § 112 | Versicherungskonto |
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| § 113 | (weggefallen) |
| § 114 | Beitragshöhe |
| § 115 | Beitragstragung |
| § 116 | Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte |
| § 117 | Beitragserstattung |
| § 117a | (weggefallen) |
| § 118 | Aufrechnung mit Beitragsentlastungen |
| § 119 | (weggefallen) |
| § 119a | (weggefallen) |
| § 120 | Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet |
| Dritter Abschnitt | |
| Landabgaberente | |
| § 121 | Anspruchsvoraussetzungen |
| § 122 | Leistungshöhe und Anpassung |
| § 123 | Leistungen an Berechtigte im Ausland |
| § 124 | Zusammentreffen von Renten mit Einkommen |
| § 125 | Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Landabgaberenten |
| § 126 | Durchführende Stelle |
| § 127 | Kostentragung |
| Vierter Abschnitt | |
| Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung | |
| § 128 | Versicherungsfreiheit |
| § 129 | Kürzung der Renten |
| § 130 | (weggefallen) |
| Anlage 1 | (weggefallen) |
| Anlage 2 | Umrechnungsfaktoren |
| Anlage 3 | Zurechnungszeiten und Abschlag vom allgemeinen Rentenwert |
(1) Versicherungspflichtig sind
(2) 1Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
2Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
3Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
(3) 1Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
2Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
3Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt.
4Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben.
5Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist.
6Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben.
7Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.
(4) 1Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen.
2Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet.
3Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn
(5) 1Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn das Unternehmen einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten anhand des Flächenwertes oder des Arbeitsbedarfs festgesetzten Grenzwert erreicht.
2Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen.
3Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern.
4Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.
(6) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.
(7) 1Mitarbeitende Familienangehörige sind
Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.
Versicherungsfrei sind
(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie
(2) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
2Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich.
3Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist.
4§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2a) 1Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3).
2Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.
(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.
(3) 1Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann.
2Absatz 2 gilt.
(4) 1Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen.
2Hierzu zählen insbesondere
(1) Ehegatten von ehemaligen Landwirten können sich freiwillig versichern, wenn
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt wird, anderenfalls mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der landwirtschaftlichen Alterskasse.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn
(1) Personen, die zuletzt als Landwirt versichert waren und die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie
(2) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Versicherungspflicht endet.
(3) Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung endet mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt sind.
(1) Die Alterssicherung der Landwirte erbringt Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
(3) Die Alterssicherung der Landwirte kann zudem sonstige Leistungen zur Teilhabe erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, bei denen die Voraussetzungen des § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
(2) Für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe gilt § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; § 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden.
Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) 1Für Umfang und Ort der Leistungen zur Teilhabe gelten die §§ 13, 14 Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 1 und 2, § 15a Absatz 1 bis 4, § 17 Absatz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 und § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
2Als ergänzende Leistung kann auch Betriebs- oder Haushaltshilfe erbracht werden.
3Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen; sie soll solche Einrichtungen belegen, die über eine Zulassung nach § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verfügen oder nach § 301 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als zugelassen gelten.
4Sie hat hierzu mit diesen Einrichtungen über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge nach diskriminierungsfreien und transparenten Kriterien zu schließen.
5Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
6Das Nähere über Umfang, Ort und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.
7Für Leistungen zur Prävention, zur Kinderrehabilitation und zur Nachsorge sind insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen in der Satzung näher auszuführen.
8Für sonstige Leistungen zur Teilhabe sind insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen in der Satzung näher auszuführen.
9Die Satzungsregelungen sind regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen anzupassen.
(2) 1Betriebshilfe kann erbracht werden, wenn
(3) 1Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatzkraft gestellt.
2Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet.
3Das Nähere zur Angemessenheit der Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft bestimmt die Satzung.
4Diese kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkräfte begrenzen.
5Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade werden Kosten nicht erstattet; die erforderlichen Fahrkosten und der Verdienstausfall können jedoch erstattet werden, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(4) (weggefallen)
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.
(2) 1Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.
2Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.
(1) 1Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
(2) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um
(3) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen; Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 10 gilt entsprechend.
(4) 1Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 muß nicht erfüllt sein, wenn die Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt ist.
2Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich.
(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn
(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.
1Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente.
2Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
1Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind.
2Die landwirtschaftliche Alterskasse kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind.
3Die landwirtschaftliche Alterskasse ist berechtigt, für die Rente den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen.
4Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.
(1) 1Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet.
2Ferner werden angerechnet
(2) 1Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind.
2Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.
(3) 1Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird.
2War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind.
3§ 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.
(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird.
(2) Die Zurechnungszeit beginnt
(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird.
(4) Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
Durch die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.
(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
(2) 1Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit
(3) Der Faktor beträgt
(4) 1Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird.
2Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.
(5) 1Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten
(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei
| 1. | Renten wegen Alters | 1,0 |
| 2. | Renten wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
| 3. | Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
| 4. | Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist | 1,0 |
| anschließend | 0,55 | |
| 5. | Waisenrenten | 0,2. |
(7) (weggefallen)
(8) 1Für jeden Kalendermonat,
(9) 1Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist.
2Dies gilt nicht,
(10) 1Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den
(11) 1Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt.
2Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(1) 1Die Übertragung von Anrechten auf Grund einer internen Teilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl.
2Der Übertragung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.
(2) Die Übertragung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.
(3) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.
(4) 1Die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl.
2Dieser ist zu ermitteln, indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das Ende der Ehezeit fällt.
3§ 76 Absatz 4 Satz 3 und 4 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(5) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Abschlag von der Steigerungszahl wird bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ermittelt, indem der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den allgemeinen Rentenwert beziehungsweise den allgemeinen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepaßt, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.
Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den vom 1. Juli eines jeden Jahres an maßgebenden allgemeinen Rentenwert zu bestimmen.
(1) 1Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung oder mehrere Ansprüche auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird nur eine Rente geleistet.
2§ 89 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) 1Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht.
2Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor 1,0 beträgt.
3Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, daß mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) 1Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.
2Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht.
3Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist.
(1a) 1Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.
2Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben.
3Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
4Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.
1Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
2
1Die §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 102 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten für Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend.
2§ 101 Abs. 3 bis 3b sowie § 268a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, wenn eine interne Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs stattgefunden hat.
Für den Ausschluß und die Minderung von Renten gelten die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.
(2) 1Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet.
2Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.
(3) 1Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen.
2Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig.
3Einkommen sind
(4) 1Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen.
2Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt.
(1) 1Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags.
2Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:
2
3Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
(2) 1Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist.
2Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist.
3Der Zuschuß zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
(1) Der Zuschuß zum Beitrag wird monatlich geleistet und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig.
(2) 1Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2Bei späterer Antragstellung wird der Zuschuß von dem Kalendermonat an geleistet, in dem er beantragt wird.
3Bei rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Versicherungspflicht beginnt.
4Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist.
(3) 1Sind der landwirtschaftlichen Alterskasse die nach § 32 Abs. 3 maßgebenden Einkommen vom Leistungsberechtigten nicht nachgewiesen worden, kann sie nur Vorschüsse zahlen.
2Ist das Einkommen aufgrund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder seiner mangelnden Mitwirkung unrichtig festgestellt worden, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(4) 1Ändern sich die für Grund oder Höhe des Zuschusses zum Beitrag maßgebenden Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben.
2In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 ist der Verwaltungsakt von dem Zeitpunkt an aufzuheben, von dem an er auf dem geänderten Einkommensteuerbescheid beruht hat.
3Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.
(1) 1Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
2Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
3Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) 1Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
2Der monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen.
(1) 1Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist.
2Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
3Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaftliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden.
4Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht.
5Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei
(3) § 10 Abs. 3 gilt.
(4) 1Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
2Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.
(5) Versicherter ist, wer im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn ein Antrag nicht gestellt ist, im Zeitpunkt des Leistungsbeginns als Landwirt versicherungspflichtig ist.
(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und
(2) 1Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden.
2§ 10 Abs. 3 gilt.
(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.
(4) 1Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.
2Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.
(1) Nach dem Tode versicherter Landwirte erhalten Witwen oder Witwer Überbrückungsgeld, wenn
(2) Für die Berechnung des Überbrückungsgeldes gelten die Vorschriften über die Berechnung einer Regelaltersrente entsprechend unter Berücksichtigung der bis zum Tode des Unternehmers von diesem gezahlten Beiträge.
(3) 1Das Überbrückungsgeld wird längstens für die Dauer der auf den Sterbemonat des Unternehmers folgenden drei Jahre gezahlt.
2Es gelten die Vorschriften über Beginn, Änderung, Ende, Ausschluß und Minderung von Renten entsprechend.
(4) Der Anspruch ruht während der Zeit, in der Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts gestellt oder Witwenrente oder Witwerrente bezogen wird.
(1) Betriebshilfe kann für den versicherten Landwirt erbracht werden, wenn
(2) Betriebs- und Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 auch erbracht werden, wenn
(3) § 36 Abs. 5 und § 37 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(1) 1Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten von Amts wegen alle drei Jahre oder bei einem berechtigten Interesse in kürzeren Abständen Auskunft über die Höhe der Anwartschaft, die ihnen ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde.
2Diese Auskunft kann von Amts wegen oder auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden.
(2) 1Auf Antrag erhalten Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auch Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Rente, die ihnen bei verminderter Erwerbsfähigkeit oder im Falle ihres Todes ihren Familienangehörigen zustehen würde.
2Diese Auskunft kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben.
(3) 1Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft.
2Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder der geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner des Versicherten, wenn die landwirtschaftliche Alterskasse diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat.
3Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt.
(4) 1Rentenauskünfte sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
2Sie sind nicht rechtsverbindlich.
(1) 1Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
2Dies gilt auch für Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.
(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
(3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.
(4) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.
(1) 1Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt.
2Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden.
(3) 1Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht.
2§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.
(3) (weggefallen)
(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118a und 272a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) 1Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden.
2Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern die landwirtschaftliche Alterskasse von der Möglichkeit nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Gebrauch macht.
Die Berechnungsgrundsätze der §§ 121 bis 123 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
1Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
2In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.
(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.
(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse kann für Personen eine Mitgliedsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist.
2Für versicherte Personen hat sie eine Mitgliedsnummer zu vergeben.
(2) Die Mitgliedsnummer einer Person darf an personenbezogenen Merkmalen nur enthalten
(3) Jede Person, an die eine Mitgliedsnummer vergeben wird, ist unverzüglich über diese zu unterrichten.
(4) Die §§ 18f und 18g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung einer ihr durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist.
2Aufgaben nach diesem Gesetz sind:
3
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien der landwirtschaftlichen Alterskasse durch Abruf ermöglicht, ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden.
Für die Führung und den Inhalt des Versicherungskontos sowie die Pflichten der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherten nur im Falle der Beendigung ihrer Versicherung und auf Antrag über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Daten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrichten sind; § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht.
2Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.
Für die Führung und den Inhalt der Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.
1Für Auskünfte der Deutschen Post AG an die für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger und diesen Gleichgestellte (§ 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) über personenbezogene Daten gilt § 151 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
2Die landwirtschaftliche Alterskasse darf der Deutschen Post AG Auskünfte über personenbezogene Daten entsprechend § 151 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erteilen.
(1) Die Landwirtschaftliche Alterskasse darf zur Durchführung der ihr nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach § 3 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten zur Gewährung einer Energiepreispauschale verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Landwirtschaftliche Alterskasse an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) erforderlich ist.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.
(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
(1) 1Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Lagebericht.
2Der Bericht enthält auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Leistungsempfänger sowie der Einnahmen und der Ausgaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Beitragszuschüsse sowie des jeweils sich ergebenden Beitrages in den künftigen zehn Kalenderjahren.
3Daneben enthält der Bericht eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der Landwirte in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Entwicklung in der Landwirtschaft.
(2) Der Bericht ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.
1Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden.
2Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet.
3Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
4Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.
(+++ § 68 Satz 3: Zum Beitrag vgl. die jeweilige "Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte"; ab dem Kalenderjahr 2022 vgl. die jeweilige "Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte" +++)
(1) 1Die Beiträge werden getragen
(1a) (weggefallen)
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse rechnet mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf einen Zuschuß zum Beitrag bis zur Höhe des Zahlbetrages auf.
(3) 1Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.
(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.
(2) 1Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
2Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die um einen Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.
(2) 1Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101) ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist.
2Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Absatz 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
3Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung nicht zulässig.
(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen.
(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen.
2Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren von nicht verheirateten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz
Beiträge werden auf Antrag erstattet
(1) 1Erstattet wird die Hälfte der vom Versicherten getragenen Beiträge.
2Vor Ermittlung des Erstattungsbetrages werden erbrachte Zuschüsse zum Beitrag gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.
(2) 1Sind Leistungen mit Ausnahme eines Zuschusses zum Beitrag in Anspruch genommen worden, werden nur die Beiträge erstattet, die für Zeiten nach dem Erlaß des letzten Leistungsbescheides gezahlt worden sind.
2Beiträge werden nicht erstattet, soweit ein Erstattungsanspruch gegen Dritte bestanden hat oder besteht.
(3) 1Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen.
2Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten Betrages.
(4) 1Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten beschränkt werden.
2Mit der Beitragserstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst.
3Verwaltungsakte über die Erbringung von Zuschüssen zum Beitrag sind mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
4Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
1Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.
2Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge.
3§ 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Alterssicherung der Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 66 Millionen Euro betragen.
2Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Alterssicherung der Landwirte vor.
3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.
(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.
(1) 1Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt.
2In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlichen Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben; § 287b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.
3Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert.
(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden.
Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.
(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren und die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, bleiben versicherungspflichtig, solange die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist.
2Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996.
(1a) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer Änderung der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5) wegen einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Alterskassen endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet.
(1b) 1Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet.
2Sie können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer neuen Mindestgröße einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
3Die Befreiung wirkt vom Inkrafttreten der neuen Mindestgröße an.
4Für Personen, die als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig werden, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig; sie werden auf Antrag mit Wirkung vom 1. Januar 1995 oder, soweit zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt ist, mit Wirkung vom Ablauf des Monats an, in dem die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, von der Versicherungspflicht befreit.
2Die Befreiung ist bis zum 31. Dezember 1995 zu beantragen.
3Die Versicherungspflicht endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eintritt; ist zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 15 Jahren noch nicht erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Wartezeit erfüllt ist, spätestens aber mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
4Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung frühestens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am 22. Dezember 1995 die Wartezeit von 15 Jahren unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.
(3) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 die Voraussetzungen für die Begründung der Beitragspflicht unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt haben, sind versicherungspflichtig, wenn die Beitragspflicht oder das vorzeitige Altersgeld oder Hinterbliebenengeld vor dem 1. Januar 1995 geendet hat und die Erklärung über die Fortsetzung der Versicherungspflicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Beitragspflicht oder des Leistungsbezugs abgegeben wird.
2Die Versicherungspflicht beginnt vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der Beitragspflicht oder auf den Monat folgt, für den letztmalig vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebenengeld geleistet worden ist.
3Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Erklärung zu stellen ist.
(4) Für Personen, die im Beitrittsgebiet als Landwirt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind und die Erklärung abgegeben haben, daß sie die Zahlung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte fortsetzen wollen, gelten ab 1. Januar 1995 die für Landwirte maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes; bei der Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels gelten sie als Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte beitragspflichtig waren.
(5) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Absatz 3 versicherte Lebenspartner beginnt mit Inkrafttreten der Gleichstellungsvorschrift für Lebenspartner (§ 1a).
(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1994 als Landwirte oder mitarbeitende Familienangehörige von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreit oder kraft Gesetzes beitragsfrei waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungsfrei.
2Personen, die am 31. Dezember 1994 von der Beitragspflicht befreit waren, sind nach den Vorschriften über den versicherten Personenkreis versicherungspflichtig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der für die Versicherungspflicht maßgebenden Voraussetzungen beantragen, daß die Befreiung von der Beitragspflicht enden soll; die Befreiung endet vom Eingang des Antrags, frühestens vom 1. Januar 1995 an.
3Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Landwirts, der am 31. Dezember 1994 nur deshalb nicht beitragspflichtig war, weil der Landwirt das Unternehmen der Landwirtschaft überwiegend geleitet hat; er gilt als Landwirt nach § 1 Abs. 3.
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte, die am 31. Dezember 1994 im Beitrittsgebiet in dieser Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren, sind versicherungsfrei, solange sie in der gesetzlichen Rentenversicherung als Landwirt versicherungspflichtig sind.
(3) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie
(4) Versicherte nach § 1 Abs. 3 sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht auch dann befreit, wenn sie
(5) 1Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3 und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll.
2Wird die Erklärung abgegeben, beseht Versicherungspflicht ab 1. Januar 1995.
(6) 1Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit.
2Sie können bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht von ihrem Beginn an enden soll.
(7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995 von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben, sowie Personen, deren Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fortsetzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind.
(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember 1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, werden mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an von der Versicherungspflicht befreit.
(9) 1Personen, die am 31. März 2003 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 maßgebende Einkommen jährlich ein Siebtel der Bezugsgröße oder 4800 Euro überschreitet.
2Sie können bis zum 30. September 2003 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 31. März 2003 enden soll.
3Personen, die am 30. September 2022 nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben von der Versicherungspflicht befreit, solange das für die Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 maßgebende Einkommen regelmäßig jährlich 4 800 Euro überschreitet.
4Sie können bis zum 31. März 2023 erklären, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht zum 30. September 2022 enden soll.
(10) Bei der Anwendung von § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(11) 1Personen, die am 31. Dezember 2024 nach § 85 Absatz 3b in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, sind ab dem 1. Januar 2025 in dieser Tätigkeit versicherungsfrei.
2Diese können bis zum 30. Juni 2025 erklären, dass die Versicherungsfreiheit nicht eintreten soll.
3Wird die Erklärung abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2025.
Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur erfüllt, wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Monate versichert war, stehen bis 31. Dezember 1996 den Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gleich, wenn
Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
1Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:
2
| Geburtsjahrgänge | maßgebende Regelaltersgrenze | |
| Jahre | Monate | |
| vor 1947 | 65 | 0 |
| 1947 | 65 | 1 |
| 1948 | 65 | 2 |
| 1949 | 65 | 3 |
| 1950 | 65 | 4 |
| 1951 | 65 | 5 |
| 1952 | 65 | 6 |
| 1953 | 65 | 7 |
| 1954 | 65 | 8 |
| 1955 | 65 | 9 |
| 1956 | 65 | 10 |
| 1957 | 65 | 11 |
| 1958 | 66 | 0 |
| 1959 | 66 | 2 |
| 1960 | 66 | 4 |
| 1961 | 66 | 6 |
| 1962 | 66 | 8 |
| 1963 | 66 | 10. |
1Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:
2
| Geburtsjahrgänge Geburtsmonate | maßgebende Regelaltersgrenze | |
| Jahre | Monate | |
| vor 1957 | 65 | 0 |
| 1957 | ||
| Januar | 65 | 1 |
| Februar | 65 | 2 |
| März | 65 | 3 |
| April | 65 | 4 |
| Mai | 65 | 5 |
| Juni | 65 | 6 |
| Juli | 65 | 7 |
| August | 65 | 8 |
| September | 65 | 9 |
| Oktober | 65 | 10 |
| November und Dezember | 65 | 11. |
1Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:
2
| Geburtsjahrgänge | Jahre | Monate |
|---|---|---|
| vor 1953 | 63 | 0 |
| 1953 | 63 | 2 |
| 1954 | 63 | 4 |
| 1955 | 63 | 6 |
| 1956 | 63 | 8 |
| 1957 | 63 | 10 |
| 1958 | 64 | 0 |
| 1959 | 64 | 2 |
| 1960 | 64 | 4 |
| 1961 | 64 | 6 |
| 1962 | 64 | 8 |
| 1963 | 64 | 10. |
§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
1Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn
Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf ein vorzeitiges Altersgeld, das spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 320 Euro monatlich.
(1) 1Beitragszeiten vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte nur angerechnet, wenn der Versicherte mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts, mit Ausnahme der Zeiten des Bezugs eines vorzeitigen Altersgeldes, einer Landabgaberente oder eines Hinterbliebenengeldes, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt hat.
2Satz 1 gilt für die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht für Landwirte, die bis zum 1. Oktober 1972 mindestens für 60 Kalendermonate Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, wenn die Beitragspflicht bis zum 1. Oktober 1972 endete; § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt.
(2) 1Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Witwen- oder Witwerrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.
2Satz 1 gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
(3) 1Ist ein beitragspflichtiger Landwirt vor dem 1. Januar 1995 verstorben und hat der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Unternehmers bereits für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse weitergezahlt, werden auf Antrag diese Beitragszeiten auch auf die Wartezeit bei einer Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
2Bei einer Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsminderung gilt dies nur für von dem überlebenden Ehegatten als Unternehmer gezahlte Beiträge und für Beiträge, die aufgrund einer Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen gezahlt wurden, die vor dem 1. Januar 1974 erlangt worden ist.
3Bei einer Witwen- oder Witwerrente nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a und b gilt dies nur für Beiträge, die als Unternehmer innerhalb von 18 Monaten nach dem Tode des Landwirts gezahlt sind.
(4) Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht unter den sonstigen Voraussetzungen des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Rechts auch dann, wenn für weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt sind und
(5) 1Beitragszeiten des verstorbenen Landwirts vor dem 1. Januar 1995 werden auf die Wartezeit für eine Waisenrente nur angerechnet, wenn der Verstorbene mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten einer Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht oder des Bezugs einer Landabgaberente, längstens jedoch bis 31. Dezember 1994, Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt hat.
2Beiträge, die ein vorverstorbener Ehegatte als Landwirt gezahlt hat, werden angerechnet.
(6) Beiträge, die nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom Bund für Personen mit Anspruch auf eine Produktionsaufgaberente gezahlt worden sind, gelten als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 5.
(7) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 für einen mitarbeitenden Familienangehörigen an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt worden sind und nach § 92 angerechnete Beiträge gelten nicht als Beiträge im Sinne der Absätze 1 bis 5.
(8) Bei Renten wegen Erwerbsminderung verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch um Zeiten bis zum 8. August 2018, in denen die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 und 9 in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung erfüllt waren.
Die Wartezeit von 15 Jahren gilt für Versicherte nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie
(1) 1Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt nach § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind und sofern
(2) 1Beitragszeiten nach Absatz 1 gelten als Zeiten einer Versicherung nach § 1 Abs. 3; für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden.
2Diese Zeiten sowie Zurechnungszeiten nach § 19 werden bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts oder Vollendung des 65. Lebensjahres bis einschließlich 1995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu 80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom Hundert bei der Rentenberechnung berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist das Jahr maßgebend, in dem die Rente beginnt.
3Ist innerhalb von 24 Kalendermonaten vor dem Beginn einer Altersrente eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch genommen worden, ist das Jahr maßgebend, in dem die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts eingetreten ist.
4Ist eine Witwen- oder Witwerrente für einen Berechtigten festzustellen, von dem Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 für den Verstorbenen nicht anzurechnen gewesen sind, oder ist für den Berechtigten eine Waisenrente festzustellen, ist für die Anrechnung der Beitragsjahre nach den Absätzen 1 und 3 der Zeitpunkt des Beginns der Rente an den verstorbenen Ehegatten maßgebend.
(3) Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und sofern
(4) 1Für mitarbeitende Familienangehörige, die am 1. Mai 1980 das 50. und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatten und vor dem 1. Januar 1995 als mitarbeitende Familienangehörige beitragspflichtig zur Altershilfe für Landwirte waren, gelten für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April 1980, die nicht mit Beiträgen belegt sind, für jeden Kalendermonat, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige waren, Beiträge als gezahlt, wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens fünf Jahre in der Krankenversicherung der Landwirte als mitarbeitender Familienangehöriger versichert waren oder versichert gewesen wären, wenn sie sich nicht auf Antrag hätten befreien lassen.
2Für Zeiten vom 1. Mai 1980 bis 31. Dezember 1985, die nicht mit Beiträgen belegt sind, gelten für die in Satz 1 genannten mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge als gezahlt, wenn sie
(5) Für mitarbeitende Familienangehörige, die
(6) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Witwen- oder Witwerrente oder Überbrückungsgeld für den Landwirt, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten nach den Absätzen 1 und 3 anzurechnen gewesen sind, festzustellen ist.
(1) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2018 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2018, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.
(2) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung im Jahr 2019 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes im Jahr 2019, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.
(3) 1Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder verstirbt die versicherte Person bei einer Rente wegen Todes nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
2
| Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
|---|---|---|---|
| Jahre | Monate | ||
| 2020 | 1 | 65 | 9 |
| 2021 | 2 | 65 | 10 |
| 2022 | 3 | 65 | 11 |
| 2023 | 4 | 66 | 0 |
| 2024 | 5 | 66 | 1 |
| 2025 | 6 | 66 | 2 |
| 2026 | 7 | 66 | 3 |
| 2027 | 8 | 66 | 4 |
| 2028 | 10 | 66 | 6 |
| 2029 | 12 | 66 | 8 |
| 2030 | 14 | 66 | 10 |
(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 87a.
(5) Hat die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist bei einer nachfolgenden Rente wegen Todes eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung angerechnet wurde.
(1) Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beiträge als Landwirt.
(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn
(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn
(1) 1Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Prozentsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt.
2Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist.
(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.
(3) 1Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:
2
| Rentenbeginn/Todeszeitpunkt | maßgebende Altersgrenze | ||
| Jahr | Monat | Jahre | Monate |
| vor 2012 | 63 | 0 | |
| 2012 | |||
| Januar | 63 | 1 | |
| Februar | 63 | 2 | |
| März | 63 | 3 | |
| April | 63 | 4 | |
| Mai | 63 | 5 | |
| Juni bis Dezember | 63 | 6 | |
| 2013 | 63 | 7 | |
| 2014 | 63 | 8 | |
| 2015 | 63 | 9 | |
| 2016 | 63 | 10 | |
| 2017 | 63 | 11 | |
| 2018 | 64 | 0 | |
| 2019 | 64 | 2 | |
| 2020 | 64 | 4 | |
| 2021 | 64 | 6 | |
| 2022 | 64 | 8 | |
| 2023 | 64 | 10. | |
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
2Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt
(2) Durch dieses Gesetz aufgehobene und ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(2a) Wird bis zum 31. März 2019 erstmals ein Antrag auf Rente gestellt und waren am 1. Januar 2019 alle Voraussetzungen für den Rentenanspruch mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt, wird die Rente von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente mit Ausnahme der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfüllt sind, frühestens ab dem 1. September 2018.
(3) 1Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1994 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzes ersetzt worden sind.
2Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
3Ab 1. Januar 1995 gelten
(4) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, wird aus Anlaß der Rechtsänderung die Leistung nicht neu bestimmt.
(5) Ist am 31. Dezember 1994 eine Rente an Landwirte gezahlt worden und ist diese Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten ausgezahlt worden, ist die Rente in Höhe von einem Drittel des Zahlbetrags auch nach dem 31. Dezember 1994 an den Ehegatten des Anspruchsberechtigten weiter auszuzahlen, längstens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Ehegatte des Anspruchsberechtigten Anspruch auf eine Rente hat.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
(1) 1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung.
2Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
3Für diese Rente ist § 27a nicht anzuwenden.
(2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Absatz 1 und entsteht innerhalb vom 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.
(1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn
(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.
(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(5) 1Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:
2
| Todesjahr des Versicherten | maßgebendes Lebensalter | |
| Jahre | Monate | |
| vor 2012 | 45 | 0 |
| 2012 | 45 | 1 |
| 2013 | 45 | 2 |
| 2014 | 45 | 3 |
| 2015 | 45 | 4 |
| 2016 | 45 | 5 |
| 2017 | 45 | 6 |
| 2018 | 45 | 7 |
| 2019 | 45 | 8 |
| 2020 | 45 | 9 |
| 2021 | 45 | 10 |
| 2022 | 45 | 11 |
| 2023 | 46 | 0 |
| 2024 | 46 | 2 |
| 2025 | 46 | 4 |
| 2026 | 46 | 6 |
| 2027 | 46 | 8 |
| 2028 | 46 | 10. |
(1) 1Beginnt die Rente erstmals in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 2009 und sind bereits vor dem 1. Juli 1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden, wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt.
2Der Zuschlag gilt als Rente.
3Der Zuschlag ergibt sich, indem eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung des Absatzes 2 und nachfolgender Rentenanpassungen berechnet und der Unterschiedsbetrag zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente mit dem Abschmelzungsfaktor nach Absatz 3 vervielfältigt wird; die Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen finden bei der jeweiligen Rentenberechnung keine Anwendung.
4Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn
(2) Ist der Landwirt verheiratet und hat sein Ehegatte Anspruch auf eine Rente, gilt der Landwirt bei der Ermittlung einer Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht als unverheiratet.
(3) 1Der Zuschlag beträgt bei einem Beginn der Rente in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 14/15 (Abschmelzungsfaktor) des Unterschiedsbetrages.
2Der Abschmelzungsfaktor wird für Renten, die bis zum 30. Juni 2009 beginnen, für jedes weitere Jahr nach dem 30. Juni 1996 um ein weiteres Fünfzehntel vermindert, jedoch jeweils nur im Jahr des Beginns der Rente.
3Ändert sich der Familienstand des Leistungsberechtigten, tritt eine Rente des Ehegatten hinzu oder entfällt sie, wird der Zuschlag neu berechnet; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente begonnen hat.
4Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
(4) 1Hat ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des Absatzes 1 bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor dem 1. Juli 2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat; maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begonnen hat.
3Absatz 3 Satz 3 gilt.
(5) 1Hat der verstorbene Versicherte einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Rente an Hinterbliebene, wird zu der Hinterbliebenenleistung ein entsprechend den Absätzen 1 und 3 berechneter Zuschlag gezahlt; dabei ist für die Bestimmung des Abschmelzungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erstmals ein Zuschlag zu ermitteln war.
2Hat ein Hinterbliebener einen Zuschlag bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
(6) 1Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nur der höhere geleistet.
2Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, mindert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren Rente.
(7) Beginnt die Rente in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist; § 98 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Für Renten an mitarbeitende Familienangehörige gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
(9) 1Für Bezieher einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend, wenn unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Leistung ein Anspruch auf Rente entsteht.
2Maßgebend ist der Abschmelzungsfaktor des Jahres, in dem die Leistung nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit begonnen hat.
3Wird Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bereits am 31. Dezember 1994 bezogen, gilt der Anspruch auf Rente als am 1. Januar 1995 entstanden.
4Gelten Beiträge nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für Zeiten nach dem 31. Dezember 1994 als entrichtet, werden diese Beiträge bei der nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht zu berechnenden Rente berücksichtigt.
(10) Für Bezieher eines Überbrückungsgeldes gelten die Absätze 1, 3 und 7 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zuschlag auf der Grundlage eines Betrages ermittelt wird, der sich ergibt, wenn der für 15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete in der Anlage 2 mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird.
(11) 1Für den Zuschlag wird eine Steigerungszahl ermittelt, indem der Zahlbetrag des Zuschlags durch den allgemeinen Rentenwert oder, soweit bei der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine Rentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch den geminderten allgemeinen Rentenwert geteilt wird.
2§ 23 Abs. 5 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermitteln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt.
(13) 1Für den Versorgungsausgleich gilt für die Summe der Steigerungszahlen nach § 23 und nach Absatz 11 die zeitratierliche Bewertung nach § 40 des Versorgungsausgleichsgesetzes, soweit die Rente nicht ausschließlich nach § 23 zu berechnen ist.
2Abweichend von § 40 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird der Bewertung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts das unter Berücksichtigung einer familienstandsbedingten Erhöhung bemessene Anrecht zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte kein Anrecht auf eine Rente aus eigener Versicherung hat.
(1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird diese aus Anlaß der Rechtsänderung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird dafür eine Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird.
2Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt.
3Die umgewertete Rente ist auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden.
4Über die Umwertung ist spätestens in der anschließenden Mitteilung über die Rentenanpassung zu informieren.
5Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.
(3) 1Ändert sich der Familienstand des verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird, der für die der Rente zugrunde liegende Anzahl an Beitragsjahren maßgebend ist.
2Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist.
(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt worden sind, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, wenn
(4) 1Für eine Rente, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97 Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist.
2Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.
(5) 1Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits Leistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein Anspruch auf
(6) 1Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Einkommen zusammen, sind die für dieses Jahr anzuwendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen für die Zeit des Bezugs der Rente weiter anzuwenden.
2Dabei tritt an die Stelle der Anwendung des § 3b Abs. 1 Buchstabe e, § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung die Anwendung des § 106 Absatz 2; § 106 Abs. 5 bleibt unberührt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenengeld wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt worden ist.
(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert oder dem allgemeinen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wird.
(9) 1Eine am 30. September 2013 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt.
2Bei der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) 1Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt.
2Bei der Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) 1Eine nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften festzustellende Rente wird ermittelt, indem der für die bis zum Rentenbeginn zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebende Umrechnungsfaktor (Anlage 2) mit dem allgemeinen Rentenwert vervielfältigt wird; der sich ergebende Betrag ist auf fünf Cent aufzurunden.
2Sind sowohl Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als auch Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger zurückgelegt und ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene nur unter Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für mitarbeitende Familienangehörige geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt als Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger gelten.
3Ist die Wartezeit für eine Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene auch ohne Berücksichtigung der Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger erfüllt, ist für die Ermittlung der Rente der für Landwirte geltende Umrechnungsfaktor mit der Maßgabe anzuwenden, daß je zwei Kalendermonate mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger als je ein Kalendermonat mit Beiträgen als Landwirt gelten; ein sich ergebender Rest von mindestens sechs Kalendermonaten wird berücksichtigt, indem der anzuwendende Umrechnungsfaktor bei Verheirateten um 0,513948 und bei Unverheirateten um 0,342835 erhöht wird.
4Wenn eine Rente an mitarbeitende Familienangehörige festzustellen ist, sind auch die Kalendermonate mit Beiträgen als Landwirt zu berücksichtigen und die Rente entsprechend Satz 2 zu ermitteln.
5Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt.
6Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind § 93 und § 98 Abs. 3a mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3 entsprechend anzuwenden.
7Ist bei der nach § 23 berechneten Rente nach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch für die Berechnung der Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht maßgeblich.
(2) Bestand am 31. Juli 2003 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente und lagen die Voraussetzungen des § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 nicht vor, ist diese Rente auf Antrag ab dem 1. August 2003 neu zu bestimmen.
(1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Steigerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf
(2) 1Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt, indem der sich am 30. Juni 2024 ergebende Rentenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenartfaktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt und der sich ergebende Betrag durch den am 30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird.
2Eine Steigerungszahl nach § 97 Absatz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni 2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1 unberücksichtigt.
3Der Steigerungszahlzuschlag ist mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen.
4§ 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermittelt
(4) Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2 ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag
(1) 1Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach § 92 Abs. 1 und sich hieran anschließende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, auf den halben Wert des Umrechnungsfaktors (Anlage 2) begrenzt (Grenzsteigerungszahl), der für unverheiratete Landwirte und die Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebend ist, die der Ehegatte des Berechtigten, dessen Beitragsjahre dem Berechtigten nach § 92 Abs. 1 anzurechnen sind, bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe zurückgelegt hat.
2Hat der Ehegatte des Berechtigten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt weniger als 15 Beitragsjahre zurückgelegt und vor Rentenbeginn des Berechtigten nicht einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wird die Grenzsteigerungszahl ermittelt, indem der halbe Wert des für unverheiratete Landwirte bis 15 Beitragsjahre maßgebenden Umrechnungsfaktors mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die vom Ehegatten des Berechtigten bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren zu 15 Beitragsjahren stehen.
3Hat der Berechtigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen und beginnt nicht unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, ist bei Anwendung der Sätze 1 und 2 auf den letztmaligen Rentenbeginn des Berechtigten abzustellen.
(2) Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach § 92 Abs. 3 und sich hieran anschließende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, entsprechend Absatz 1 mit der Maßgabe begrenzt, daß als Beitragsjahre des Ehegatten des Berechtigten auch Zeiten nach dem 30. September 1957 gelten, in denen Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt sind.
Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden und wurde bei der Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts aus der Alterssicherung der Landwirte eine familienstandsbedingte Erhöhung berücksichtigt, so ist bei dem Leistungsberechtigten, der keinen Anspruch auf eine unter Berücksichtigung dieser Erhöhung berechnete Rente hat, der Abschlag von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2) um den Wert zu mindern, der dem auf die Ehezeit entfallenden Teil der Minderung der Steigerungszahl als Folge der Anwendung des § 97 Abs. 3 Satz 3 oder des § 98 Abs. 3 entspricht.
Bei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
In der Zeit bis zum 31. Dezember 2000 gelten für eine Rente wegen Erwerbsminderung die nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten bis zum Beginn einer Altersrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Beitragszeiten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn
1Eine Witwen- oder Witwerrente an frühere Ehegatten des Versicherten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wird wie eine Witwen- oder Witwerrente an den Ehegatten des Versicherten ermittelt.
2Es wird der Teil des ermittelten Betrages gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht, höchstens jedoch der Anteil, der dem Verhältnis der in die Zeit der Ehe fallenden Zahl der Beiträge zu der Zahl der Monate, für die der verstorbene Landwirt insgesamt Beiträge gezahlt hat, entspricht.
3§ 27 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß der Betrag der Witwen- oder Witwerrente höchstens um den an den früheren Ehegatten zu zahlenden Betrag gekürzt wird.
1Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
2Eine Rente an frühere Ehegatten wird mit einem Rentenartfaktor 0,6 ermittelt.
Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
(1) 1Beginnt in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 eine Rente wegen Todes und trifft die Rente in dieser Zeit mit Einkommen zusammen, ist die Rente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu zahlen, wenn der Berechtigte dies erklärt.
2Die Erklärung ist bis zum Ende des fünften Kalendermonats abzugeben, der dem Monat folgt, in dem die Rente erstmals mit Einkommen zusammentrifft.
3Die Erklärung ist für die Zeit des Bezugs der Rente bindend.
4Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, sind für die Zeit des Bezugs der Rente die Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwenden.
5Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind.
(2) 1Trifft ein Anspruch auf Rente an Witwen oder Witwer zusammen
(3) (weggefallen)
(4) Trifft ein bereits im Dezember 1994 geleistetes Altersgeld an Witwen oder Witwer oder vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld erstmals in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit Einkommen zusammen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Traf in der Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1994 erstmals vorzeitiges Altersgeld an Witwen oder Witwer oder Hinterbliebenengeld mit Einkommen zusammen und ist vor dem 1. Januar 1995 eine Erklärung über das bei Zusammentreffen von Renten mit Einkommen anzuwendende Recht nicht abgegeben worden, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Berechtigte die Anwendung der Vorschriften des Zweiten Kapitels über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen erklären kann.
(6) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Übergangshilfe, entfällt der Anspruch, wenn
(7) Bestand am 31. Dezember 2002 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen mit Ausnahme von Vorruhestandsgeld, gilt für diese Rente dieses vergleichbare Einkommen bis zum 31. Dezember 2007 nicht als Hinzuverdienst.
(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) (weggefallen)
§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kursivdruck: IdF d. Art. 66 Nr. 2 G v. 24.3.1997 I 594 mWv 1.1.1998, d. Art. 46 Nr. 2 Buchst. a G v. 9.12.2004 I 3242 mWv 1.1.2005, d. Art. 54 Nr. 4 Buchst. a G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 (hinsichtlich der Kommata sinngemäß konsolidiert) u. d. Art. 85 Nr. 3 G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2025
§ 106 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 Kursivdruck: IdF d. Art. 66 Nr. 2 G v. 24.3.1997 I 594 mWv 1.1.1998, d. Art. 46 Nr. 2 Buchst. b DBuchst. bb G v. 9.12.2004 I 3242 mWv 1.1.2005, d. Art. 54 Nr. 4 Buchst. b G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 (hinsichtlich der Kommata sinngemäß konsolidiert) u. d. Art. 85 Nr. 3 G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2025
(1) 1Ist die Witwenrente oder Witwerrente ab dem vierten Kalendermonat nach Ablauf des Sterbemonats mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 zu ermitteln, findet beim Zusammentreffen von Witwenrenten und Witwerrenten mit Einkommen § 114 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
2Bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens für die in Satz 1 genannten Renten ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt; 83 Abs. 2 findet Anwendung.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
(2) (weggefallen)
Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuß zu ihrem Beitrag mit der Maßgabe, daß für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuß zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.
§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.
§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.
§ 32 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. Januar 2025 festzustellen ist.
Ein Anspruch auf Rentenauskunft besteht erst ab 1. Januar 1997.
Für die Erbringung von Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflichtet, Versicherungskonten zu führen.
Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.
(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1994
(2) Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar 1995 werden nicht erstattet, soweit am 31. Dezember 1994 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt wurden und nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht eine Erstattung von Beiträgen ausgeschlossen war.
1Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz, die für Beiträge für den landwirtschaftlichen Unternehmer gezahlt wurden, werden vor Ermittlung des Erstattungsbetrages für eine Beitragserstattung nach den Vorschriften der §§ 75 bis 77 und 117 gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet.
2Verwaltungsakte über die Erbringung von Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz sind insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(1) 1Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und nicht Landwirt sind.
2Dies gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird.
3§ 16 gilt entsprechend.
(2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder Witwer besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
(3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn ein Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.
(4) (weggefallen)
(1) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Landabgaberente wird in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert vervielfältigt und dieser Betrag bei Verheirateten um 89,50 Euro und bei Unverheirateten um 58,80 Euro erhöht wird.
(2) 1Ändert sich der Familienstand eines verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der für 15 Beitragsjahre maßgebende Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird; der sich nach Vervielfältigung mit dem allgemeinen Rentenwert ergebende Betrag wird anschließend um 58,80 Euro erhöht (Erhöhungsbetrag).
2Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist und der Erhöhungsbetrag 89,50 Euro beträgt.
(3) 1Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, wird die Leistung dem überlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, in Höhe der Landabgaberente eines Verheirateten geleistet.
2Im übrigen wird der Betrag der Landabgaberente entsprechend Absatz 2 Satz 1 ermittelt.
Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend.
1Eine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet.
2Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die mit einer Landabgaberente zusammentreffen, werden hierauf angerechnet, höchstens jedoch bis zu einem Drittel des Unterschiedsbetrags zwischen der Landabgaberente nach § 122 und einem Betrag, der dem Leistungsempfänger als Altersrente zusteht oder bei Bezug einer Landabgaberente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zustehen würde.
(1) Für Beginn, Änderung, Ruhen und Ende einer Landabgaberente gelten § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 sowie § 102 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) 1Werden Verträge über die strukturverbessernde Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf der Mindestdauer von zwölf Jahren beendet, ruht der Anspruch auf Landabgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Verträge folgenden Monats an.
2Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Vereinbarungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit für die Dauer von zwölf Jahren sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf den Zwölfjahreszeitraum angerechnet.
(4) Entsteht nach dem 31. Dezember 1994 für den Empfänger einer Landabgaberente Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung, wird diese von Amts wegen festgestellt; § 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.
Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.
Personen, die einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden sind, bleiben als Landwirt versicherungsfrei.
(1) 1Bezieht der Empfänger einer Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Todes, der einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat und deshalb nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden ist, gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wird die Rente um den Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe aller Entgeltpunkte steht.
2Berechnet sich die Rente nach Werteinheiten, bemißt sich die Kürzung nach dem Verhältnis der Werteinheiten für Beitragszeiten, auf die der Zuschuß entfällt, zur Summe der Werteinheiten, die der Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden ist.
3Das gleiche gilt, wenn eine Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Todes mit einer Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammentrifft und der Verstorbene einen Zuschuß erhalten hatte.
(2) Die Höhe des Kürzungsbetrages sowie seine Veränderungen sind der landwirtschaftlichen Alterskasse von dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen, der die Rente festgestellt hat.
(weggefallen)
2BGBl. I 1994, 1924 - 1925,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote.
| A. | Umrechnungsfaktoren für Landwirte | |
| I. | Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete (Ledige, Geschiedene und Verwitwete) | |
| Beitragsjahre | Umrechnungsfaktor | |
| bis 15 | 22,855691 | |
| 16 | 23,541667 | |
| 17 | 24,227642 | |
| 18 | 24,913618 | |
| 19 | 25,599593 | |
| 20 | 26,285569 | |
| 21 | 26,971545 | |
| 22 | 27,657520 | |
| 23 | 28,343496 | |
| 24 | 29,029472 | |
| 25 | 29,715447 | |
| 26 | 30,401423 | |
| 27 | 31,087398 | |
| 28 | 31,773374 | |
| 29 | 32,459350 | |
| 30 | 33,145325 | |
| 31 | 33,826220 | |
| 32 | 34,512195 | |
| 33 | 35,198171 | |
| 34 | 35,884146 | |
| 35 | 36,570122 | |
| 36 | 37,256098 | |
| 37 | 37,942073 | |
| 38 | 38,628049 | |
| 39 | 39,314024 | |
| 40 | 40,000000 | |
| 41 | 40,685976 | |
| 42 | 41,371951 | |
| 43 | 42,057927 | |
| 44 | 42,743902 | |
| 45 | 43,429878 | |
| 46 | 44,115854 | |
| 47 | 44,801829 | |
| 48 | 45,487805 | |
| 49 | 46,168699 | |
| 50 | 46,854675 | |
| 51 | 47,540850 | |
| 52 | 48,226626 | |
| II. | Umrechnungsfaktoren für Verheiratete | |
| Beitragsjahre | Umrechnungsfaktor | |
| bis 15 | 34,263211 | |
| 16 | 35,294715 | |
| 17 | 36,321138 | |
| 18 | 37,347561 | |
| 19 | 38,379065 | |
| 20 | 39,405488 | |
| 21 | 40,431911 | |
| 22 | 41,458333 | |
| 23 | 42,489837 | |
| 24 | 43,516260 | |
| 25 | 44,542683 | |
| 26 | 45,574187 | |
| 27 | 46,600610 | |
| 28 | 47,627033 | |
| 29 | 48,658537 | |
| 30 | 49,684959 | |
| 31 | 50,711382 | |
| 32 | 51,737805 | |
| 33 | 52,769309 | |
| 34 | 53,795732 | |
| 35 | 54,822154 | |
| 36 | 55,853659 | |
| 37 | 56,880081 | |
| 38 | 57,906504 | |
| 39 | 58,932927 | |
| 40 | 59,964431 | |
| 41 | 60,990854 | |
| 42 | 62,017276 | |
| 43 | 63,048780 | |
| 44 | 64,075203 | |
| 45 | 65,101626 | |
| 46 | 66,128049 | |
| 47 | 67,159553 | |
| 48 | 68,185976 | |
| 49 | 69,212398 | |
| 50 | 70,243902 | |
| 51 | 71,270325 | |
| 52 | 72,296748 | |
| B. | Umrechnungsfaktoren für mitarbeitende Familienangehörige | |
| I. | Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete (Ledige, Geschiedene und Verwitwete) | |
| Beitragsjahre | Umrechnungsfaktor | |
| bis 15 | 11,427846 | |
| 16 | 11,770833 | |
| 17 | 12,113821 | |
| 18 | 12,456809 | |
| 19 | 12,799797 | |
| 20 | 13,142785 | |
| 21 | 13,485772 | |
| 22 | 13,828760 | |
| 23 | 14,171748 | |
| 24 | 14,514736 | |
| 25 | 14,857724 | |
| 26 | 15,200711 | |
| 27 | 15,543699 | |
| 28 | 15,886687 | |
| 29 | 16,229675 | |
| 30 | 16,572663 | |
| 31 | 16,913110 | |
| 32 | 17,256098 | |
| 33 | 17,599085 | |
| 34 | 17,942073 | |
| 35 | 18,285061 | |
| 36 | 18,628049 | |
| 37 | 18,971037 | |
| 38 | 19,314024 | |
| 39 | 19,657012 | |
| 40 | 20,000000 | |
| II. | Umrechnungsfaktoren für Verheiratete | |
| Beitragsjahre | Umrechnungsfaktor | |
| bis 15 | 17,131606 | |
| 16 | 17,647358 | |
| 17 | 18,160569 | |
| 18 | 18,673780 | |
| 19 | 19,189533 | |
| 20 | 19,702744 | |
| 21 | 20,215955 | |
| 22 | 20,729167 | |
| 23 | 21,244919 | |
| 24 | 21,758130 | |
| 25 | 22,271341 | |
| 26 | 22,787093 | |
| 27 | 23,300305 | |
| 28 | 23,813516 | |
| 29 | 24,329268 | |
| 30 | 24,842480 | |
| 31 | 25,355691 | |
| 32 | 25,868902 | |
| 33 | 26,384654 | |
| 34 | 26,897866 | |
| 35 | 27,411077 | |
| 36 | 27,926829 | |
| 37 | 28,440041 | |
| 38 | 28,953252 | |
| 39 | 29,466463 | |
| 40 | 29,982215 | |
| 41 | 30,495427 | |
| 42 | 31,008638 | |
| 43 | 31,524390 | |
| 44 | 32,037602 | |
| 45 | 32,550813 | |
| C. | Umrechnungsfaktor für Renten an Vollwaisen: | |
| 11,427846 | ||
| D. | Umrechnungsfaktor für Renten an Halbwaisen: | |
| 5,713923 | ||
| Rentenbeginn/Monat nach Todesmonat |
Werte nach § 93a (in Prozent) |
|
|---|---|---|
| Jahr | Monat | |
| vor 2001 | 0,00 | |
| 2001 | Januar | 2,78 |
| Februar | 5,56 | |
| März | 8,33 | |
| April | 11,11 | |
| Mai | 13,89 | |
| Juni | 16,67 | |
| Juli | 19,44 | |
| August | 22,22 | |
| September | 25,00 | |
| Oktober | 27,78 | |
| November | 30,56 | |
| Dezember | 33,33 | |
| 2002 | Januar | 36,11 |
| Februar | 38,89 | |
| März | 41,67 | |
| April | 44,44 | |
| Mai | 47,22 | |
| Juni | 50,00 | |
| Juli | 52,78 | |
| August | 55,56 | |
| September | 58,33 | |
| Oktober | 61,11 | |
| November | 63,89 | |
| Dezember | 66,67 | |
| 2003 | Januar | 69,44 |
| Februar | 72,22 | |
| März | 75,00 | |
| April | 77,78 | |
| Mai | 80,56 | |
| Juni | 83,33 | |
| Juli | 86,11 | |
| August | 88,89 | |
| September | 91,67 | |
| Oktober | 94,44 | |
| November | 97,22 | |
| Dezember | 100,00 | |