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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG

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(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.

(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

(3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.

(4) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25