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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG

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§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25