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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – ALG

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Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig sind, tragen ihre Beiträge selbst.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 11 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26