Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 11 G v. 16.4.2026 I Nr. 107