| § 1 | Geltungsbereich | ||||||
| Teil 1 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Kapitel 1 | |||||||
| Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Einleitung der Wahl | |||||||
| § 2 | Bekanntmachung des Unternehmens | ||||||
| § 3 | Wahlvorstände | ||||||
| § 4 | Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands | ||||||
| § 5 | Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands | ||||||
| § 6 | Mitteilungspflicht | ||||||
| § 7 | Geschäftsführung der Wahlvorstände | ||||||
| § 8 | Wählerliste | ||||||
| § 9 | Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste | ||||||
| § 10 | Änderungsverlangen | ||||||
| § 11 | Übersendung der Wählerliste | ||||||
| § 12 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Abstimmung über die Art der Wahl | |||||||
| § 13 | Bekanntmachung | ||||||
| § 14 | Antrag auf Abstimmung | ||||||
| § 15 | Abstimmungsausschreiben | ||||||
| § 16 | Stimmabgabe | ||||||
| § 17 | Abstimmungsvorgang | ||||||
| § 18 | (weggefallen) | ||||||
| § 19 | Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe | ||||||
| § 20 | Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe | ||||||
| § 21 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 22 | Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands | ||||||
| § 23 | Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands | ||||||
| § 24 | Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses | ||||||
| Abschnitt 3 | |||||||
| Verteilung der Sitze, Wahlvorschläge | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| § 25 | Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Wahlvorschläge | |||||||
| § 26 | Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
| § 27 | Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer | ||||||
| § 28 | Wahlvorschläge der Gewerkschaften | ||||||
| § 29 | Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | |||||||
| § 30 | Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | ||||||
| § 31 | Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten | ||||||
| § 32 | Abstimmung der leitenden Angestellten | ||||||
| § 33 | Abstimmungsniederschrift | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Prüfung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge | |||||||
| § 34 | Prüfung der Wahlvorschläge | ||||||
| § 35 | Ungültige Wahlvorschläge | ||||||
| § 36 | Nachfrist für Wahlvorschläge | ||||||
| § 37 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||||||
| Abschnitt 4 | |||||||
| Anzuwendende Vorschriften | |||||||
| § 38 | Anzuwendende Vorschriften | ||||||
| Kapitel 2 | |||||||
| Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Wahlausschreiben | |||||||
| § 39 | Wahlausschreiben | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Durchführung der Wahl | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
| § 40 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 41 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 42 | Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands | ||||||
| § 43 | Verteilung der Stimmenzahlen | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | |||||||
| § 44 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 45 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 46 | Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands | ||||||
| § 47 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | |||||||
| § 48 | Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Schriftliche Stimmabgabe | |||||||
| § 49 | Voraussetzungen | ||||||
| § 50 | Verfahren bei der Stimmabgabe | ||||||
| Unterabschnitt 5 | |||||||
| Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
| § 50a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
| § 50b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | ||||||
| § 50c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | ||||||
| § 51 | Wahlniederschrift | ||||||
| § 52 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
| § 53 | Aufbewahrung der Wahlakten | ||||||
| Kapitel 3 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Wahl der Delegierten | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Delegierte mit Mehrfachmandat | |||||||
| § 54 | Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden | ||||||
| § 55 | Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Einleitung der Wahl | |||||||
| § 56 | Errechnung der Zahl der Delegierten | ||||||
| § 57 | Zuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu anderen Betrieben | ||||||
| § 58 | Mitteilungen des Unternehmenswahlvorstands | ||||||
| § 59 | Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Wahlvorschläge für Delegierte | |||||||
| § 60 | Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
| § 61 | Prüfung der Wahlvorschläge | ||||||
| § 62 | Ungültige Wahlvorschläge | ||||||
| § 63 | Nachfrist für Wahlvorschläge | ||||||
| § 64 | Bekanntmachung der Wahlvorschläge | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Wahl von Delegierten in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
| § 65 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 66 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 67 | Ermittlung der Gewählten | ||||||
| Unterabschnitt 5 | |||||||
| Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang | |||||||
| § 68 | Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang | ||||||
| Unterabschnitt 6 | |||||||
| Schriftliche Stimmabgabe | |||||||
| § 69 | Voraussetzungen | ||||||
| § 70 | Verfahren bei der Stimmabgabe | ||||||
| Unterabschnitt 7 | |||||||
| Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
| § 71 | Wahlniederschrift | ||||||
| § 72 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
| Unterabschnitt 8 | |||||||
| Ausnahme | |||||||
| § 73 | Ausnahme | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten | |||||||
| Unterabschnitt 1 | |||||||
| Delegiertenversammlung, Delegiertenliste | |||||||
| § 74 | Delegiertenversammlung | ||||||
| § 75 | Delegiertenliste | ||||||
| § 76 | Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste | ||||||
| Unterabschnitt 2 | |||||||
| Mitteilung an die Delegierten | |||||||
| § 77 | Mitteilung an die Delegierten | ||||||
| Unterabschnitt 3 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund mehrerer Wahlvorschläge | |||||||
| § 78 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 79 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 80 | Verteilung der Stimmenzahlen | ||||||
| Unterabschnitt 4 | |||||||
| Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags | |||||||
| § 81 | Stimmabgabe, Wahlvorgang | ||||||
| § 82 | Öffentliche Stimmauszählung | ||||||
| § 83 | Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber | ||||||
| Unterabschnitt 5 | |||||||
| Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | |||||||
| § 84 | Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang | ||||||
| Unterabschnitt 6 | |||||||
| Ermittlung der Gewählten, Wahlniederschrift, Benachrichtigungen | |||||||
| § 84a | Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
| § 84b | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung | ||||||
| § 84c | Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung | ||||||
| § 85 | Wahlniederschrift | ||||||
| § 86 | Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten | ||||||
| § 87 | Aufbewahrung der Wahlakten | ||||||
| Teil 2 | |||||||
| Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer | |||||||
| Kapitel 1 | |||||||
| Gemeinsame Vorschriften | |||||||
| § 88 | Einleitung des Abberufungsverfahrens | ||||||
| § 89 | Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | ||||||
| § 90 | Prüfung des Antrags auf Abberufung | ||||||
| § 91 | Anzuwendende Vorschriften | ||||||
| Kapitel 2 | |||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
| § 92 | Abberufungsausschreiben, Wählerliste | ||||||
| § 93 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | ||||||
| Kapitel 3 | |||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
| § 94 | Delegiertenliste | ||||||
| § 95 | Delegiertenversammlung, Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands an die Delegierten | ||||||
| § 96 | Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten | ||||||
| Kapitel 4 | |||||||
| Ersatzmitglieder | |||||||
| § 97 | Ersatzmitglieder | ||||||
| Teil 3 | |||||||
| Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Seebetriebs | |||||||
| Kapitel 1 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge | |||||||
| § 98 | Einleitung der Wahl | ||||||
| § 99 | Abstimmung über die Art der Wahl | ||||||
| § 100 | Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen | ||||||
| § 101 | Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Unmittelbare Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| § 102 | Wahlausschreiben im Seebetrieb | ||||||
| § 103 | Stimmabgabe bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | ||||||
| Abschnitt 3 | |||||||
| Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte | |||||||
| § 104 | Wahl der Delegierten | ||||||
| § 105 | Wahlausschreiben im Seebetrieb | ||||||
| § 106 | Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs | ||||||
| § 107 | Wahlniederschrift | ||||||
| Kapitel 2 | |||||||
| Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer | |||||||
| Abschnitt 1 | |||||||
| Gemeinsame Vorschrift | |||||||
| § 108 | Gemeinsame Vorschrift | ||||||
| Abschnitt 2 | |||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
| § 109 | Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste | ||||||
| § 110 | Stimmabgabe | ||||||
| Abschnitt 3 | |||||||
| Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer | |||||||
| § 111 | Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten | ||||||
| § 112 | Abberufungsausschreiben im Seebetrieb | ||||||
| § 113 | Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses | ||||||
| Teil 4 | |||||||
| Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes | |||||||
| § 113a | Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen | ||||||
| Teil 5 | |||||||
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |||||||
| § 114 | Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen | ||||||
| § 115 | Berechnung von Fristen | ||||||
| § 116 | Übergangsregelung | ||||||
| § 117 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten | ||||||
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundesregierung:
(1) 1Besteht ein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, aus mehreren Betrieben, so bestimmen sich die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dieses Unternehmens nach den Vorschriften dieser Verordnung.
2Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil, so bestimmt sie sich nach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz.
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 1.
(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 2.
(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außerdem die Vorschriften des Teils 3 anzuwenden.
(1) 1Das Unternehmen macht spätestens 23 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bekannt, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind.
2In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:
3
(2) 1Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
2Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.
(3) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung in den Betrieben übersendet das Unternehmen eine Kopie der Bekanntmachung
(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Unternehmenswahlvorstand.
(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Unternehmenswahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.
(3) 1Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
2Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
2Der Gesamtbetriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
3Der Unternehmenswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
4Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Unternehmens sein.
(2) 1Im Unternehmenswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein.
2Dem Unternehmenswahlvorstand muss, wenn in dem Unternehmen mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter angehören.
(3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(4) 1Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind.
2Besteht kein Gesamtbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands
(5) 1Der Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss) bestellt die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands.
2Besteht kein Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss), so werden diese Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands
(1) 1Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
2Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
3Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
4Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein.
(2) 1Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein.
2Dem Betriebswahlvorstand muss, wenn in dem Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter angehören.
(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(4) 1Der Betriebsrat bestellt die Mitglieder des Betriebswahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind.
2Besteht kein Betriebsrat, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(5) 1Die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder werden von dem für den Betrieb zuständigen Sprecherausschuss bestellt.
2Besteht kein Sprecherausschuss, so werden die in Satz 1 bezeichneten Mitglieder des Betriebswahlvorstands in einer Versammlung der leitenden Angestellten des Betriebs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(6) 1Ist für einen Betrieb mit nicht mehr als 45 Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung kein Betriebswahlvorstand gebildet, so beauftragt der Unternehmenswahlvorstand für diesen Betrieb den Betriebswahlvorstand eines anderen Betriebs des Unternehmens mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebswahlvorstands.
2Der beauftragte Betriebswahlvorstand kann beschließen, dass in dem Betrieb, für den kein Betriebswahlvorstand gebildet worden ist, die Stimmabgabe bei den in Kapitel 1 und Kapitel 2 bezeichneten Abstimmungen und Wahlen schriftlich erfolgt.
3Im Fall des Satzes 2 erhalten die Wahlberechtigten dieses Betriebs die in § 19 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe, ohne dass es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 15 und 39 bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben zu ergänzen:
4
(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen, den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und den Betriebswahlvorständen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmenswahlvorstand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.
(1) Jeder Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) 1Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
2Der Unternehmenswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Unternehmens, der Betriebswahlvorstand kann Wahlberechtigte des Betriebs als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen.
(3) 1Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
2Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse enthält; bei Beschlüssen des Betriebswahlvorstands über die Eintragung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in die Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder als leitende Angestellte ist in der Niederschrift auch zu vermerken, ob sie ohne Gegenstimme gefasst worden sind.
3Mitglieder des Wahlvorstands, gegen deren Stimmen ein Beschluss gefasst worden ist, können verlangen, dass in der Niederschrift ihre abweichende Meinung vermerkt wird.
4Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen; dies gilt auch für Bekanntmachungen, Ausschreiben und weitere Niederschriften des Wahlvorstands.
(4) 1Bekanntmachungen des Wahlvorstands können durch Aushang und durch den Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.
2Der Aushang erfolgt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb.
3Er ist in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
4Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahlvorstand Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.
(5) Das Unternehmen hat die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Wahlvorstände sollen dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über den Anlass der Wahl, das Wahlverfahren, die Abstimmungen, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.
(1) 1Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten des Betriebs (Wählerliste) auf, getrennt nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmern und den leitenden Angestellten.
2Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden.
3Das Aufstellen der Wählerliste kann durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Wahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.
(2) 1Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Wahlberechtigten in der Wählerliste in zutreffender Weise in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte eingeteilt werden.
2Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands sollen hierüber um eine Beschlussfassung ohne Gegenstimme bemüht sein.
3Hat der Betriebswahlvorstand hierüber ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so ist § 10 nicht anzuwenden.
(3) 1Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorständen alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2Es hat die Betriebswahlvorstände insbesondere bei der Einteilung in Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes und leitende Angestellte zu unterstützen.
(4) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer
(5) An Wahlen und Abstimmungen können nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen, die in der Wählerliste eingetragen sind.
(1) 1Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz und diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu ermöglichen.
2Die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten.
3Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und durch den Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
(2) 1Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift sowie die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands bekannt.
2Die Bekanntmachung erfolgt vom Tag ihres Erlasses bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
3Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses Zeitraums.
4In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben:
5
(3) 1Hat der Betriebswahlvorstand bei der Aufstellung der Wählerliste nach § 8 Abs. 1 über die Eintragung der Wahlberechtigten als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte nicht ausschließlich Beschlüsse ohne Gegenstimme gefasst, so muss die Bekanntmachung nach Absatz 2 auch die folgenden Angaben enthalten:
2
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich vom Betriebswahlvorstand verlangen, dass die eigene Eintragung in der Wählerliste als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter geändert wird.
(2) 1Dem Änderungsverlangen nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn ein Mitglied des Betriebswahlvorstands dem Verlangen zustimmt.
2Eine Zustimmung nach Satz 1 kann nur innerhalb einer Woche nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist erteilt werden; sie ist schriftlich gegenüber dem Betriebswahlvorstand zu erklären.
(3) Gegen die Änderung der Eintragung nach Absatz 2 kann das Arbeitsgericht von einem Mitglied des Betriebswahlvorstands, das dem Änderungsverlangen nicht zugestimmt hat, angerufen werden.
(1) 1Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Unternehmenswahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist eine Kopie der Wählerliste und teilt ihm die Zahlen der in der Regel im Betrieb beschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten mit.
2Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste verlangt worden, so erfolgt die Übersendung unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist.
(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste dem Unternehmenswahlvorstand unverzüglich mit.
(1) 1Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann Einspruch eingelegt werden, soweit nicht nach § 10 Abs. 1 eine Änderung der Eintragung als in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer oder leitender Angestellter in der Wählerliste verlangt werden kann.
2Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden.
3Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste können nur innerhalb von einer Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.
(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 ist unverzüglich zu entscheiden.
2Ist ein Einspruch begründet, so wird die Wählerliste berichtigt.
3Der Betriebswahlvorstand teilt die Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mit.
(1) 1In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlässt der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich nach Übersendung der Wählerlisten eine Bekanntmachung.
2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) 1In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erlässt der Unternehmenswahlvorstand zu dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt eine Bekanntmachung.
2Sie muss folgende Angaben enthalten:
3
(3) 1Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Bekanntmachung in den Betrieben zu erfolgen hat.
2Die Bekanntmachung durch den Betriebswahlvorstand erfolgt bis zu der Bekanntmachung des Wahlausschreibens nach § 39 oder § 59. Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag dieses Zeitraums.
(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(1) 1In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte erfolgen soll, gestellt werden.
2Wenn die in § 13 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, ist Absatz 2 anzuwenden.
(2) In einem Unternehmen mit in der Regel insgesamt mehr als 8.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann ein Antrag auf Abstimmung darüber, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl gewählt werden sollen, gestellt werden; dies gilt auch, wenn die in § 13 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.
(3) 1Ein Antrag auf Abstimmung ist innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 13 bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand einzureichen.
2Der Unternehmenswahlvorstand prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags dessen Gültigkeit.
(4) Ein Antrag auf Abstimmung ist gültig, wenn er von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet und fristgerecht eingereicht worden ist.
(5) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Unternehmenswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden schriftlich mit.
(1) 1Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben.
2Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstimmungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) 1Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
2
(3) 1Der Unternehmenswahlvorstand übersendet das Abstimmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist.
2Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:
3
(4) 1Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.
2§ 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen.
2Soll die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das vorgedruckte "Ja", andernfalls das vorgedruckte "Nein" anzukreuzen.
3Die Stimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.
(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
(1) 1Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen.
2Die Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.
(2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(3) 1Die abstimmende Person kennzeichnet ihren Stimmzettel unbeobachtet und faltet ihn in der Weise, dass ihre Stimme nicht erkennbar ist.
2Danach gibt sie ihren Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.
(4) 1Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit.
2Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
3Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen.
4Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler.
(5) 1Wird die Stimmabgabe unterbrochen oder erfolgt die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe, so hat der Betriebswahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist.
2Bei Wiedereröffnung der Abstimmung oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmauszählung hat sich der Betriebswahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(1) 1Abstimmungsberechtigten, die im Zeitpunkt der Abstimmung wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf ihr Verlangen
(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Abstimmung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Abstimmungsberechtigten bedarf.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die abstimmende Person
(2) 1Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
3Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
4
(3) 1Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
2Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind.
(3) 1Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
2Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.
(4) (weggefallen)
(1) 1Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
2
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.
1Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:
2
1Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen.
2Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.
(1) Der Unternehmenswahlvorstand stellt die Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten fest.
(2) 1Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entfallenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
2Hierzu werden die Zahlen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten des Unternehmens in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
3Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
4Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie unternehmensangehörige Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind.
5Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Aufsichtsratssitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.
6Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wem der Sitz zufällt.
(3) Würde nach Absatz 2 auf die leitenden Angestellten nicht mindestens ein Sitz entfallen, so erhalten sie einen Sitz; die Zahl der Sitze der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer vermindert sich entsprechend.
(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer.
2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1 und § 13 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.
(3) 1Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist.
2Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die folgenden Angaben:
3
(4) 1Der Betriebswahlvorstand macht die Bekanntmachung bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt.
2Der Betriebswahlvorstand vermerkt auf der Bekanntmachung den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung.
(5) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung unverzüglich nach ihrem Erlass dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(1) 1Zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer können die wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen.
2Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer unterzeichnet sein.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von sechs Wochen seit dem für die Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Zeitpunkt beim Unternehmenswahlvorstand schriftlich einzureichen.
(3) Wird für einen Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag doppelt so hoch sein wie die Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.
(4) Wahlgang im Sinne dieses Kapitels ist
(5) 1In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Betrieb aufzuführen.
2Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
(6) 1Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bestimmt werden.
2Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Unternehmenswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Unternehmenswahlvorstands entgegenzunehmen.
3Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.
(7) 1Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag.
2Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Unternehmenswahlvorstands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.
(8) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
2Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung (Absatz 5 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Unternehmenswahlvorstands innerhalb einer Woche zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält.
3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(1) Zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften sind, können die in dem Unternehmen vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(2) 1Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person dieser Gewerkschaft unterzeichnet sein.
2§ 27 Abs. 2, 4, 5 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
3Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so muss die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter von Gewerkschaften.
(3) 1§ 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
2Die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete beauftragte Person gilt als Vorschlagsvertreter.
3Die Gewerkschaft kann eine andere als die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person als Vorschlagsvertreter benennen.
(1) 1In jedem Wahlvorschlag kann für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden.
2Für eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer ist, kann nur ein in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneter Arbeitnehmer und für einen leitenden Angestellten nur ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
3Für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber kann jeweils nur ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
4Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht sowohl als Mitglied als auch als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden.
5§ 27 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Betrieb neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen, für die oder für den es als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird.
2In dem Wahlvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird.
3§ 27 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten.
2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1, § 13 und § 26 in einer Bekanntmachung zusammenfassen.
(3) 1Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist.
2Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die Angabe, wo oder wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können.
(4) § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Für den Beschluss über den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten können die wahlberechtigten leitenden Angestellten Abstimmungsvorschläge machen; in diesen sollen Frauen und Männer vertreten sein.
2Jeder Abstimmungsvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein.
3Abstimmungsvorschläge sind innerhalb einer vom Unternehmenswahlvorstand zu bestimmenden Frist beim Unternehmenswahlvorstand schriftlich einzureichen.
4Die Frist soll zwei Wochen betragen.
5Sie beginnt mit dem für die Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt.
(2) 1In jedem Abstimmungsvorschlag kann für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein leitender Angestellter als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden.
2§ 29 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1In jedem Abstimmungsvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Betrieb aufzuführen.
2Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Abstimmungsvorschlag sowie die schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
3Ein Ersatzmitglied ist in dem Abstimmungsvorschlag neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen, für die oder für den es als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird.
4In dem Abstimmungsvorschlag ist kenntlich zu machen, wer als Bewerberin oder Bewerber und wer als Ersatzmitglied vorgeschlagen wird.
5Auf Ersatzmitglieder sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Der Unternehmenswahlvorstand prüft die Abstimmungsvorschläge.
2Er übersendet die gültigen Abstimmungsvorschläge unverzüglich den Betriebswahlvorständen.
3Jeder Betriebswahlvorstand macht sie bis zu dem Tag bekannt, von dem ab das Abstimmungsergebnis nach § 32 Abs. 9 Satz 2 in dem Betrieb bekannt gemacht wird; § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(5) 1Ist nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist kein gültiger Abstimmungsvorschlag eingereicht, so teilt dies der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich den Betriebswahlvorständen mit.
2Jeder Betriebswahlvorstand macht diese Mitteilung in gleicher Weise bekannt wie Abstimmungsvorschläge und fordert unter Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf der zur Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist erneut dazu auf, Abstimmungsvorschläge einzureichen.
(1) Der Unternehmenswahlvorstand setzt den Tag der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten spätestens acht Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 26 bestimmten Zeitpunkt vorliegt.
(2) 1Jeder Abstimmungsberechtigte kann insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, wie der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss.
2Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.
(3) 1Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
2Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber jeder Abstimmungsberechtigte insgesamt ankreuzen kann.
4Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.
(4) 1Die abstimmende Person kennzeichnet die von ihr Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen.
2Ungültig sind Stimmzettel,
(5) 1Die Abstimmung der leitenden Angestellten wird vom Unternehmenswahlvorstand durchgeführt.
2Über die Abstimmungsvorschläge stimmen die leitenden Angestellten in Briefwahl ab.
3Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind auf die schriftliche Stimmabgabe die §§ 17, 19 und 20 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Unmittelbar nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen, zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
2Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt er die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.
3Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
4Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
5Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
(7) 1Als Bewerberinnen und Bewerber sind nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufgenommen, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen, so ist das in dem Abstimmungsvorschlag neben dieser Bewerberin oder diesem Bewerber aufgeführte Ersatzmitglied als deren oder als dessen Ersatzmitglied in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten aufgenommen.
(9) 1Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis und die Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen den Betriebswahlvorständen.
2Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis und die Namen der in den Wahlvorschlag Aufgenommenen für die Dauer von zwei Wochen bekannt; § 26 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
1Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
2
(1) Der Unternehmenswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der an erster Stelle benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benannten Bewerbers.
2Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
(2) Wahlvorschläge,
(1) 1Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen in § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 bezeichneten Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest.
2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 26 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Unternehmenswahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 27 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).
(2) 1Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe sind die gültigen Wahlvorschläge in den Betrieben bekannt zu machen.
2Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die gültigen Wahlvorschläge den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab die Wahlvorschläge in den Betrieben bekannt zu machen sind.
3Jeder Betriebswahlvorstand macht die Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, bekannt; § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.
(2) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.
(1) 1Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben.
2Es muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand übersendet das Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab es in den Betrieben bekannt zu machen ist.
2Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die folgenden Angaben:
3
(1) 1Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben.
2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
3Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Kapitels bestimmt sich nach § 27 Abs. 4.
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
2Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann.
3Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
4Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.
(3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.
(4) 1Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
2Für den Wahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
(5) Ungültig sind Stimmzettel,
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
(3) 1Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
2Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.
(4) (weggefallen)
(1) 1Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
2
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich nach der Stimmauszählung dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Wahlniederschrift.
(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Ergebnis der Stimmauszählung bekannt.
(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand verteilt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgendem Verfahren:
2Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
3Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
4Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
5Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.
6Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewerberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.
(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
(1) 1Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben.
2Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.
3Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind.
2Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf den Stimmzetteln neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber die Wählerin oder der Wähler insgesamt ankreuzen kann.
4§ 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) 1Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen.
2Es dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt werden, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
3§ 40 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) 1Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.
2§ 41 Abs. 3 ist anzuwenden.
3Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
(3) (weggefallen)
1Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
2
1Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen.
2Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(1) 1Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben.
2§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) 1Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind.
2Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
3§ 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(3) 1Die Wählerin kennzeichnet die von ihr und der Wähler die von ihm gewählte Person durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
2Es darf nicht mehr als eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden.
3§ 40 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 4 und die §§ 45 bis 47 sind anzuwenden.
(1) 1Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
(4) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet den Betriebswahlvorständen auf Anforderung die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für die schriftliche Stimmabgabe.
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler
(2) 1Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
3Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
(3) 1Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
2Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(3) 1Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahlgang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.
2In einem Wahlgang nach § 48 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) 1Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
2
(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen.
2Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(2) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmenswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Unternehmenswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich
1Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen.
2Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
(1) Sind die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des Unternehmens durch Delegierte zu wählen und nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen durch Delegierte teil und haben die Betriebswahlvorstände nach § 55 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz beschlossen, dass die in dem Unternehmen für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder eines anderen Unternehmens zu wählenden Delegierten auch die nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wählen, so findet eine Wahl von Delegierten nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht statt.
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand erlässt hierüber eine Bekanntmachung und übersendet sie den Betriebswahlvorständen.
2§ 26 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
1Nehmen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer anderer Unternehmen teil und beginnt die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder der anderen Unternehmen nicht später als zwölf Monate nach dem Beginn der Amtszeit der nach den Vorschriften dieses Kapitels zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder, so kann der Unternehmenswahlvorstand beschließen, dass die zu wählenden Delegierten auch an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer der anderen Unternehmen teilnehmen, sofern auch diese durch Delegierte gewählt werden.
2Der Beschluss kann nur vor Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten gefasst werden.
(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so errechnet der Unternehmenswahlvorstand anhand der ihm von den Betriebswahlvorständen zugesandten Wählerlisten für jeden Betrieb gesondert die Zahl der in dem Betrieb zu wählenden Delegierten sowie ihre Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten.
(2) 1Zur Errechnung der Zahl der in einem Betrieb zu wählenden Delegierten wird die Zahl der Wahlberechtigten des Betriebs durch 90 geteilt.
2Teilzahlen werden voll gezählt, wenn sie mindestens die Hälfte der vollen Zahl betragen.
(3) 1Die Errechnung der auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten entfallenden Delegierten erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
2Hierzu werden die Zahlen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten des Betriebs in einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
3Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
4Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Delegierte zu wählen sind.
5Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten erhalten jeweils so viele Delegierte zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.
6Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, wem der Delegierte zufällt.
(4) Ergibt die Errechnung nach Absatz 3 in einem Betrieb für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten mehr als
(5) 1Sind in einem Betrieb mindestens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten mindestens je ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb nicht mehr als fünf in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer oder leitende Angestellte wahlberechtigt sind.
2Soweit auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten lediglich nach Satz 1 Delegierte entfallen, vermehrt sich die Zahl der Delegierten des Betriebs entsprechend.
(1) Entfällt nach § 56 auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder die leitenden Angestellten eines Betriebs kein Delegierter, so streicht der Unternehmenswahlvorstand diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der ihm vorliegenden Kopie der Wählerliste des Betriebs.
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand stellt fest, ob die nach Absatz 1 aus der Wählerliste eines Betriebs zu streichenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Wahl der Delegierten nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs der Hauptniederlassung des Unternehmens oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs des Unternehmens gelten.
2Der Unternehmenswahlvorstand nimmt diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die ihm vorliegende Kopie der Wählerliste des Betriebs auf, als dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie für die Wahl der Delegierten gelten.
3Nach der Zuordnung ist die Zahl der Delegierten der betroffenen Betriebe und ihre Verteilung auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten neu zu errechnen (§ 56).
(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Betriebswahlvorstand unverzüglich nach der Errechnung der Zahl der Delegierten (§ 56) oder, falls eine Zuordnung (§ 57 Abs. 2) zu einem anderen Betrieb erfolgt ist, unverzüglich nach der Feststellung über diese Zuordnung mit:
2
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand übersendet dem Betriebswahlvorstand eines Betriebs, aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind, unverzüglich eine Kopie seiner Mitteilung (Absatz 1 Nr. 5) an den Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten zugeordnet sind.
2Der Betriebswahlvorstand des Betriebs, aus dessen Wählerliste Wahlberechtigte zu streichen sind, und der Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Mitteilung in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten (§ 59).
(1) 1Unverzüglich nach Eingang der in § 58 bezeichneten Mitteilung erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten.
2Es muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) Wahlgang im Sinne dieses Abschnitts ist
(1) 1Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtigten des Betriebs Wahlvorschläge machen.
2Jeder Wahlvorschlag für Delegierte
(2) 1In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen.
2Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
(3) 1Für jeden Wahlvorschlag soll eine oder einer der Unterzeichnenden als Vorschlagsvertreter bezeichnet werden.
2Dieser ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzunehmen.
3Ist kein Vorschlagsvertreter ausdrücklich bestimmt worden, so wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnende als Vorschlagsvertreter angesehen.
(4) 1Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag.
2Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt.
(5) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.
2Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 2) auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Betriebswahlvorstands innerhalb von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält.
3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
(2) 1Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der an erster Stelle benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benannten Bewerbers.
2Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
(2) Wahlvorschläge,
(1) 1Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest.
2Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
3
(2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.
(3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(1) 1Sind für einen Wahlgang mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der Betriebswahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 60 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Wahlvorschlägen zugeteilt werden (Wahlvorschlag 1, 2 usw.).
2Die Vorschlagsvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) 1Spätestens zwei Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge, nach Wahlgängen getrennt, in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten.
2Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so weist der Betriebswahlvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, dass so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt gelten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
(1) 1Liegen für einen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann die Wählerin ihre und der Wähler seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben.
2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(2) 1Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
2Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass nur ein Wahlvorschlag angekreuzt werden kann.
3Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
4Die Stimmzettel, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln in der Farbe unterscheiden.
(3) 1Die Wählerin kennzeichnet den von ihr und der Wähler den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
2Für den Wahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Wählerliste für jeden Wahlgang gesondert zu vermerken.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
(3) 1Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
2Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.
(4) (weggefallen)
(1) 1Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
2Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
3Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.
4Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.
5Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewerberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.
(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
(1) Liegt für einen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so gelten so viele der darin aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der im Wahlvorschlag angegebenen Reihenfolge als gewählt, wie Delegierte in dem Wahlgang zu wählen sind.
(2) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl der Delegierten fest, welche Delegierten nach Absatz 1 als gewählt gelten.
(1) 1Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvorstand auf sein Verlangen
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb nach § 57 Abs. 2 zugeordnet sind, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des Wahlberechtigten bedarf.
(3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe beschließen
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass die Wählerin oder der Wähler
(2) 1Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.
2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahlvorstand die Stimmabgabe für jeden Wahlgang gesondert in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne.
3Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
(3) 1Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen.
2Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
(1) 1Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
2
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.
(1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(2) 1Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.
2Haben die Delegierten nach § 55 ein Mehrfachmandat, so ist dies in der Benachrichtigung anzugeben.
Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Betriebe, in denen nach den Vorschriften dieser Verordnung oder, unter den in § 54 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen, nach den Vorschriften der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Delegierte bereits gewählt sind, deren Amtszeit bei Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 13 des Gesetzes).
(1) 1Die Delegierten wählen die Aufsichtsratmitglieder der Arbeitnehmer in einer Versammlung (Delegiertenversammlung).
2Sie wird vom Unternehmenswahlvorstand geleitet.
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung.
2Sie soll spätestens vier Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, bis zu dem die Betriebswahlvorstände dem Unternehmenswahlvorstand nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 die Ergebnisse der Wahl der Delegierten mitzuteilen hatten.
3Sind in dem Unternehmen keine Delegierten zu wählen (§ 54), so soll die Delegiertenversammlung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer stattfinden.
(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten auf.
2§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermerken, wie viele Stimmen er hat.
(3) 1Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen.
2Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten.
3Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Unternehmenswahlvorstand eingelegt werden.
(2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich.
2Ist ein Einspruch begründet, so berichtigt der Unternehmenswahlvorstand die Delegiertenliste.
3Der Unternehmenswahlvorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit.
(3) 1Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Unternehmenswahlvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.
2Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit:
2
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen, dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(3) Stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten
(4) 1Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit.
2Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Unternehmenswahlvorstand mit.
(1) 1Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegen für diesen Wahlgang mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für einen dieser Wahlvorschläge abgeben.
2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
3Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab.
4Der Begriff des Wahlgangs im Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 27 Abs. 4.
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander aufzuführen; bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
2Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, dass der Delegierte nur einen Wahlvorschlag ankreuzen kann.
3Die Stimmzettel, die für denselben Wahlgang Verwendung finden, müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben; das Gleiche gilt für die Wahlumschläge, wenn Wahlumschläge verwendet werden.
4Die Stimmzettel und Wahlumschläge, die für einen Wahlgang Verwendung finden, müssen sich von den für die anderen Wahlgänge vorgesehenen Stimmzetteln und Wahlumschlägen in der Farbe unterscheiden.
(3) 1Der Delegierte kennzeichnet den von ihm gewählten Wahlvorschlag durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
2Für den Wahlvorgang ist § 17 entsprechend anzuwenden; die Stimmabgabe ist in der Delegiertenliste für jeden Wahlgang und für jede Stimme gesondert zu vermerken.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(5) Der Unternehmenswahlvorstand kann beschließen, § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Stimmzettel ungefaltet und in Wahlumschlägen in die Wahlurne zu werfen sind, wenn das vorgesehene Verfahren der Stimmauszählung ungefaltete Stimmzettel erfordert.
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen.
(3) 1Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
2Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig.
(4) (weggefallen)
(1) 1Die in dem Wahlgang den einzelnen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt.
2Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.
3Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind.
4Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn entfallen.
5Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag insgesamt weniger Bewerberinnen und Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge desselben Wahlgangs über.
(3) Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.
(4) (weggefallen)
(1) 1Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber abgeben.
2Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig.
3Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
4Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab.
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind.
2Das für eine Bewerberin oder für einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf dem Stimmzettel neben der Bewerberin oder dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerberinnen und Bewerber der Delegierte ankreuzen kann.
4§ 78 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) 1Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen.
2Er darf nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind.
3§ 78 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
(5) § 78 Abs. 5 findet Anwendung.
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Unternehmenswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.
(2) 1Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.
2§ 79 Abs. 3 ist anzuwenden.
3Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.
(3) (weggefallen)
1Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen.
2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(1) 1Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben.
2§ 81 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(2) 1Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind.
2Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
3§ 81 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(3) 1Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte Bewerberin oder den von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
2Er darf nicht mehr als eine Bewerberin oder einen Bewerber ankreuzen.
3§ 78 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5, § 81 Abs. 4 und die §§ 82 und 83 sind anzuwenden.
(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.
(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
(3) 1Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahlgang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.
2In einem Wahlgang nach § 84 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt.
(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.
(1) 1Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
2
(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
(1) Der Unternehmenswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt.
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen.
2Jeder Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(3) Gleichzeitig benachrichtigt der Unternehmenswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Unternehmenswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 bis 3 zusätzlich
1Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen.
2Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Gesamtbetriebsrat einzureichen.
(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der Unternehmenswahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.
(3) 1Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung des Unternehmenswahlvorstands nach § 6 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
2Das Unternehmen hat dem Unternehmenswahlvorstand die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.
1Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird in jedem Betrieb unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind.
2Die §§ 8 bis 12 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
(1) Der Unternehmenswahlvorstand prüft unverzüglich nach Übersendung der Listen der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung.
(2) 1Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Unternehmenswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden und den Betriebswahlvorständen schriftlich mit.
2Jeder Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte gewählt worden ist.
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2.
(3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.
(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.
2Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) 1Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
2
(3) 1In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt.
2Die §§ 8, 9, 11 und 12 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.
1Der Unternehmenswahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf.
2§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 75 Abs. 2 und 3 und § 76 sind entsprechend anzuwenden.
(1) 1Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung) ab.
2Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden.
(2) 1Der Unternehmenswahlvorstand beruft die Delegierten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 77 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
2Die Mitteilung nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung übersandt werden.
(3) 1Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
2
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf 46 Wochen verlängert.
(2) In der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ist gesondert die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzugeben, die im Seebetrieb (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt sind.
(3) 1Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet.
2Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.
3Für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht.
(4) 1Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen sind.
2Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu machen.
3Der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken.
(5) 1Der Unternehmenswahlvorstand übersendet jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung.
2Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen.
3Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel ermöglicht werden.
4Außerdem übersendet der Unternehmenswahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist.
5Dieser Betriebswahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 8 bezeichnete Wählerliste.
(6) 1Im Seebetrieb ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.
2Der Unternehmenswahlvorstand versendet im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung.
3Sie muss folgende Angaben enthalten:
4
(7) 1Im Seebetrieb ist § 10 nicht anzuwenden.
2Abweichend von § 12 Abs. 1 kann im Seebetrieb
1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern außer Betracht (§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 13 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen.
2Die §§ 13 bis 24 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.
(1) 1Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:
2
(2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 27 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf elf Wochen verlängert.
(3) § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 98 Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) 1Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei Wochen verlängert.
2Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nicht ausreicht, so kann der Unternehmenswahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern.
3Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im Seebetrieb gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 98 Abs. 4 ist anzuwenden.
(1) 1Die in § 31 Abs. 1 Satz 4 bezeichnete Frist für die Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird auf fünf Wochen verlängert.
2Der Unternehmenswahlvorstand übersendet jedem Kapitän des Seebetriebs eine Kopie der Bekanntmachung.
3§ 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 sind im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 ist anzuwenden.
(2) Abweichend von § 32 Abs. 1 setzt der Unternehmenswahlvorstand den Tag der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten innerhalb von 28 Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt aufgestellt sein kann.
(1) 1Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten:
2
(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Seebetrieb ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind anzuwenden.
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.
(2) 1Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Unternehmenswahlvorstand
(1) 1Im Seebetrieb werden Delegierte nicht gewählt.
2Die §§ 54 bis 73 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.
(1) 1Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben für den Seebetrieb.
2Es muss folgende Angaben enthalten:
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(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
(1) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab.
2Die §§ 49 und 50 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem Schiff die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erforderlichen Unterlagen; § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
2Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des Tages vor der Delegiertenversammlung dem Unternehmenswahlvorstand vorliegen.
(3) 1Abweichend von § 74 Abs. 2 Satz 2 soll die Delegiertenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen stattfinden.
2Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ordnungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nicht ausreicht, so kann der Unternehmenswahlvorstand sie auf höchstens neun Wochen verlängern.
(4) 1Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den Wahlvorgang (§§ 78, 81 und 84) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
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(5) 1Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen (§§ 79 und 82) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
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(1) 1Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden.
2Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
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(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
(1) 1Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet.
2Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.
3Abweichend von § 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf den Seebetrieb die §§ 5 und 6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht.
4Im Seebetrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
5§ 10 ist nicht anzuwenden.
(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.
(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab.
2§ 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Seebetriebs aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert.
2§ 106 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Unternehmenswahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.
1Spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb.
2§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab.
2§ 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Die §§ 19, 20 und 96 sind auf die Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
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Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.
(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 2 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen.
(2) 1Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
2In jedem Betrieb wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands die Wählerliste aufgestellt; die §§ 8 bis 12 sind anzuwenden.
(3) 1Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 soll der Unternehmenswahlvorstand die in den §§ 13, 26 und 30 bezeichneten Bekanntmachungen 19 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen.
2Nehmen an der Wahl auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so verlängert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist auf 42 Wochen.
1Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
2Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.