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Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 2. WOMitbestG

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(1) Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Unternehmenswahlvorstand.

(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Unternehmenswahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durchgeführt.

(3) 1Die Wahlvorstände werden unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet.
2Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25