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Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 2. WOMitbestG

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1Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen.
2Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25