(1) 1Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet.
2Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr.
3Abweichend von § 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf den Seebetrieb die §§ 5 und 6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht.
4Im Seebetrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
5§ 10 ist nicht anzuwenden.
(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.