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Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 2. WOMitbestG

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(1) 1Die Stimmzettel für die Abstimmung dürfen nur den Antrag und die Frage an die Abstimmungsberechtigten enthalten, ob sie für oder gegen den Antrag stimmen.
2Soll die Stimme für den Antrag abgegeben werden, so ist das vorgedruckte "Ja", andernfalls das vorgedruckte "Nein" anzukreuzen.
3Die Stimmzettel für die Abstimmung müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen.

(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt oder die andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25