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Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 2. WOMitbestG

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1Der Unternehmenswahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf.
2§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 75 Abs. 2 und 3 und § 76 sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25