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Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 2. WOMitbestG

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(1) 1Der Unternehmenswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.
2Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.

(2) 1Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
2

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
den Inhalt des Antrags;
3.
die Bezeichnung der antragstellenden Person;
4.
die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
5.
dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
6.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
7.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) 1In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt.
2Die §§ 8, 9, 11 und 12 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25