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Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 2. WOMitbestG

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1Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen.
2Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25