1Spätestens acht Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb. 2§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311