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Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz – 2. WOMitbestG

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(1) 1Im Seebetrieb werden Delegierte nicht gewählt.
2Die §§ 54 bis 73 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 7.8.2021 I 3311
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25