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Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen – ZKG

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(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen die Zulässigkeit einer Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos unberührt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Klage des Berechtigten gegen den Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder auf Eröffnung eines Basiskontos ist unzulässig während der Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 48 bis 50 zur Durchsetzung des Anspruchs oder bei Vorliegen einer in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung der Bundesanstalt, die unanfechtbar ist.

(3) Für die Klage ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Sitz hat.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25