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Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen – ZKG

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Der Zahlungsdienstleister hat auf Aufforderung durch den Verbraucher zu dem gemäß § 28 Absatz 1 maßgeblichen Datum

1.
dem Verbraucher unentgeltlich ein Verzeichnis mit Informationen über die folgenden Positionen zu übermitteln:
a)
über vom Verbraucher erteilte laufende Daueraufträge,
b)
über vom Zahler veranlasste, dem Zahlungsdienstleister verfügbare Lastschriftmandate und
c)
über eingehende Überweisungen sowie über die vom Zahlungsempfänger veranlassten Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers, bezogen auf die vorangegangenen 13 Monate;
2.
einen verbleibenden positiven Saldo auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers an den Verbraucher auszuzahlen oder auf dessen Zahlungskonto bei einem anderen europäischen Zahlungsdienstleister zu überweisen, sofern die Aufforderung des Verbrauchers die nach § 28 Absatz 2 und 3 erforderlichen Angaben enthält, und
3.
das Zahlungskonto des Verbrauchers zu schließen; § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25