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Zahlungskontengesetz – ZKG

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1Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht.
2Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“.

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26