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Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – WO

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Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Je eine Abschrift der Wahlniederschrift (§ 16) ist dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu übersenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25