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Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – WO

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Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25