print

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes – WO

arrow_left arrow_right

1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.
2Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25